Rechte und Pflichten von Radfahrern

Verkehrsrecht
02.04.2014277 Mal gelesen
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt zwar Details, doch vieles wird durch Richterrecht bestimmt.

So besteht grundsätzlich, auch für Rennradfahrer, die Pflicht, Radwege zu benutzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Radwegebenutzung unzumutbar ist (Schlaglöcher u.ä.), oder es sich um einen nicht gekennzeichneten Radweg handelt oder Wege mit dem Schild Fahrrad frei. Bei beidseitigen Radwegen müssen diese gemäß dem Rechtsfahrgebot genutzt werden, außer wenn entsprechende Hinweisschilder auch das Fahren in Gegenrichtung gestatten. Kinder bis zu 8 Jahren müssen, Kinder bis 10 Jahre dürfen Gehwege benutzten, über Querstraßen ist das Fahrrad zu schieben.

Tempolimits (insbesondere wichtig in Spielstraßen oder Tempo-30-Zonen) müssen eingehalten werden. Niemand darf schneller fahren, als dies der Verkehrssituation angemessen ist oder den eigenen Fähigkeiten entspricht. Dies ist insbesondere bei Elektrofahrrädern, den sog. Pedelecs oder E-Bikes zu beachten, da diese Geschwindigkeiten erreichen können, die bei Benutzung mit Freizeitkleidung, ungeeigneten Schuhen oder ohne Helm nicht mehr zu verantworten sind.

Autofahrer haben einen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2,0 Metern einzuhalten. Dieser Abstand ist nicht disponibel. Sind Radwegen vorhanden, gilt dies allerdings nicht.

Dem Radfahrer ist es untersagt, von der Fahrbahn oder dem Gehweg einen Fußgängerüberweg fahrend zu überqueren. Er muß dazu absteigen und das Fahrrad über den Fußgängerüberweg schieben. Der Radfahrer genießt hier nämlich keine verkehrsrechtliche Sonderstellung, da der Fußgängerüberweg ausschließlich für Fußgänger, Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrer dient. Unabhängig davon sind Radfahrer als Führer eines längs fahrenden Fahrzeugs ebenso wartepflichtig wie Fahrer aller anderen Fahrzeuge gegenüber Benutzern des sog. Zebrastreifens. Einem Radfahrer, der einen Zebrastreifen schiebend überquert, ist Vorfahrt zu gewähren.

Radfahrer nutzen Zebrastreifen die Fahrbahn querend oft im falschen Glauben, Fahrzeuge auf der Fahrbahn müssten auch ihnen eine Querung ermöglichen. Die Querung mit dem fahrenden Rad ist jedoch nur bei einem sog. Radfahrerüberweg erlaubt, der ausdrücklich mit speziellen Zeichen dafür ausgeschildert wurde. Diese sind jedoch selten und oft nur regional anzutreffen. Der Fahrradfahrer ist als Geradeausverkehr dem rechtsabbiegenden Fahrzeugen gegenüber vorfahrtsberechtigt.

Der Bußgeldkatalog gilt auch für Radfahrer. Hier sei auf die oft anzutreffende Unsitte verwiesen, bei "Rot" eine Ampel zu überqueren. Dies gilt ab dem 01.05.2014 als besonders schwerer Verstoß und wird mit 2 Punkten geahndet und kann sich insbesondere bei Wiederholungstätern auf die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge auswirken.

Alkoholisiertes Radfahren kann ebenfalls den Führerschein kosten. Die absolute Fahruntüchtigkeit beginnt im Gegensatz zum Autofahrer nicht bei 1,1 Promille, sondern erst bei 1,6. Dann erfolgt jedoch der Entzug des Führerscheins und es droht die Anordnung einer MPU zur Wiedererteilung durch die Führerscheinstelle. Wer dann weiterhin nach Entzug der Fahrerlaubnis alkoholisiert Rad fährt, dem kann sogar das Führen von Fahrzeugen aller Art (auch Fahrrädern) im öffentlichen Straßenverkehr gerichtlich untersagt werden.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de