Recht kurios – Befangenheit zur Weihnachtszeit?

Recht kurios – Befangenheit zur Weihnachtszeit?
28.01.2013284 Mal gelesen
Gern berichtet der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller in seiner Rubrik „Recht kurios“ auch einmal von außergewöhnlichen, nicht alltäglichen Rechtsfällen, die unter Umständen sogar eine heitere Note aufweisen.

Gern berichtet der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller in seiner Rubrik "Recht kurios" auch einmal von außergewöhnlichen, nicht alltäglichen Rechtsfällen, die unter Umständen sogar eine heitere Note aufweisen. Hiermit lässt sich immer wieder demonstrieren, dass die Arbeit mit rechtlichen Materien keinesfalls immer so "trocken" sein muss, wie es der Laie befürchtet!

 

Wenn es in einem Strafverfahren um eine schwere Straftat geht, wird dies natürlich nicht an einem Tag abgehandelt. Es gibt vielmehr mehrere Verhandlungstage, die nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung auch nicht zu weit auseinander liegen dürfen. Es liegt hier wohl in der Natur der Sache, dass sich die Prozessbeteiligen (Richter, Staatsanwalt, Schöffen, Verteidiger, Zeugen, ja selbst Angeklagte) hierdurch in irgendeiner Weise kennenlernen; man sieht sich ja schließlich ständig im Gerichtssaal.

 

In einem Verfahren vor dem Landgericht Koblenz wurde dies wohl einem Schöffen zum Verhängnis. Am 26. Verhandlungstag, der auf den 06. Dezember fiel, hatte er in der gut gemeinten Absicht, eine nette Geste zu machen, zum Anlass des Nikolaustages zwei Schokoladennikoläuse auf den Tisch der Vertreter der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Verteidiger legte ihm dies aber als Befangenheit aus und stellte einen entsprechenden Antrag, dem das Gericht auch entsprach. Der Schöffe wurde hierauf aus seinem Amt entlassen.

 

Wir finden: schade! Natürlich muss sich auch ein Laienrichter seinem Amt entsprechend würdevoll verhalten, doch wegen einer simplen freundlichen Geste ist man doch noch lange nicht befangen. Sollten Gerichte einfache zwischenmenschliche Nettigkeit nicht gerade fördern, statt mit einer Entlassung aus dem Amt hierauf zu reagieren?