Recht des Silvesterkrachers: Zünden einer Neujahrsrakete mit schwerwiegenden Auswirkungen

Recht des Silvesterkrachers: Zünden einer Neujahrsrakete mit schwerwiegenden Auswirkungen
17.12.2015218 Mal gelesen
Das Abfeuern nur einer Rakete am Neujahrstag hat einen Schaden von knapp einer halben Million Euro verursacht. Warum muss der „Zündling“ dieser kleinen Rakete für diesen Schaden nicht aufkommen? Warum hat der Bundesgerichtshof so die Entscheidung getroffen?

Das Abfeuern einer Rakete am Neujahrstag führte auf dem Nachbargrundstück zu einem Schaden mit einer Höhe von knapp einer halben Million Euro. Der "Zündling" der Neujahrsrakete muss für diesen Schaden nicht aufkommen. - BGH, Urt. v. 18.09.2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787

(Leitsatz des Bearbeiters) 

Warum veröffentlicht die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB Themen rund um das Recht des Silvesterkrachers?

"Das Silvesterrecht hat nach der Feststellung des Leitenden Regierungsdirektors Wolfgang Kunz, die dieser in der NJW 2009, 3766 ff. getroffen hat, noch keinen Eingang in die juristische Literatur gefunden, obwohl es eine spezifische, juristische Bedeutung hat. Das Defizit in der Berichterstattung über das Feuerwerksrecht erkannte auch der Gründungspartner Dr. Schulte bereits im Jahr 2006 und forderte seither vehement die Erstellung einer juristischen Festschrift zum Recht des Feuerwerkskörpers. Dem Ansinnen des Rechtsanwaltes Dr. Schulte, der sein 20-jähriges Anwaltsjubiläum erreicht hat, musste daher nunmehr entsprochen werden, um die jahrzehntelang unentdeckte Lücke in der juristischen Literatur endlich umfangreich zu schließen. Das gesamte Team der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte fühlte sich dazu verpflichtet, die beigefügten juristischen Beiträge zu verfassen, um damit der Fortentwicklung und Publikmachung des Rechts des Silvesterkrachers Vorschub zu leisten", so Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, Partner bei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB.

 

Einleitung: Eine Rakete an Neujahr reicht für einen großen Sachschaden 

Das Abfeuern nur einer Rakete am Neujahrstag hat einen Schaden von knapp einer halben Million Euro verursacht. Schwer vorzustellen, dass nur eine kleine Silvesterrakete so einen Schaden von so einem großen Ausmaß verursachen kann. Noch schwerer vorstellbar - der "Zündling" dieser kleinen Rakete muss für diesen Schaden nicht aufkommen, so der Bundesgerichtshof in der folgend dargestellten Entscheidung. (BGH, Urt. v. 18.09.2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787)

  

Sachverhalt (verkürzt):

Am 01. Januar des Jahres 2006 zündete der Beklagte, sicherlich zur abschließenden Begrüßung des Neuen Jahres, um 20:21 Uhr vor dem von ihm bewohnten Haus auf dem Wohngrundstück eine Leuchtrakete. Es war ein schneereiches Silvester. Der Beklagte hatte die Rakete nämlich in einen Schneehaufen gesteckt, in der Annahme, dass diese dort einen festen Stand hat und schnurgerade in den Himmel fliegt. Zu Anfang schien das Vorhaben zu gelingen. Die Rakete stieg auch zunächst ca. fünf Meter gerade nach oben. Dann aus ungeklärter Ursache schwenkte sie aber zur Seite und drang durch eine etwa 67 bis 87 Millimeter breite Spalte zwischen der Außenwand und dem Dach in eine ca. zwölf Meter von der Abschussstelle entfernte Scheune ein. Leider ist die Rakete während ihres Eindringens nicht erloschen, sondern explodierte und setzte den Gebäudekomplex, bestehend aus Scheune, Getreidelager, Schweinestall, Wohnhaus und Garage in Brand. Personen kamen nicht zu Schaden. Diese kleine verspätete Silvesterrakete verursachte aber einen Schaden in Höhe von exakt 417.720,91 Euro. Die Versicherung ersetzte den Schaden des bei ihr versicherten Eigentümers und nahm dann den "Zündling" im Wege eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Anspruch.

Das zuerst mit der Klage befasste Landgericht hat die Klage der Versicherung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch dem Grunde nach bejaht. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verfolgte der "Zündling" und damit der Beklagte das Ziel, dass das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt wird. Sein Weg führte zum Ziel.

 

Kommentierte Entscheidungsgründe:

Die Versicherung vertrat in dem Rechtsstreit die Auffassung, dass gemäß § 67 VVG a.F. auf sie ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegen den Zünder der Rakete übergegangen sei. Nach ihrer Auffassung stand ihrem Versicherungsnehmer nach § 1004 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch zu, wonach der Versicherungsnehmer von dem Zünder der Rakete, also dem Beklagten, verlangen konnte, das Abschießen von Leuchtraketen in der Nähe seiner Scheune mit der Folge des Inbrandsetzens des gesamten Gebäudekomplexes zu unterlassen. Dieser Auffassung erteilte der Bundesgerichtshof eine Absage.

Das Berufungsgericht hatte dem Geschädigten und damit dem Versicherungsnehmer der Klägerin einen generellen Unterlassungsanspruch zugesprochen, wonach der geschädigte Eigentümer des in Brand gesetzten Wohnkomplexes das Unterlassen des Abschießens von Feuerwerksraketen in der Nähe seiner Scheune verlangen konnte. Diesem weit gefassten Unterlassungsanspruch folgte der Bundesgerichtshof nicht. So stehe zwar jedem Nachbar zu, die Beeinträchtigung seines Grundstücks grundsätzlich im Wege einer auf §§ 1004, 906 BGB gestützten vorbeugenden Unterlassungsklage abzuwehren; dieser Grundsatz erfährt aber insoweit einer Einschränkung, wenn durch eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Zustand des Nachbargrundstücks eine Gefährdung seines Eigentums nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.

Hierbei sprach der Bundesgerichtshof dem Zünder der Rakete ab, dass dieser durch das Abfeuern der Rakete aus zwölf Meter Entfernung eine konkrete Brandgefahr geschaffen hatte.

Die Richter am Bundesgerichtshof bewiesen bei dieser Entscheidung Verstand und urteilten, dass der Geschehensablauf, der sich im konkreten Fall realisiert hatte, als nicht vorhersehbar und letztlich zufallsabhängig darstellt.

Aber nicht nur der Zufall spielte eine Rolle, dass der Zünder der Rakete nicht zur Zahlung verurteilte wurde, sondern der Bundesgerichtshof verneinte auch einen sachlichen Bezug, welcher erforderlich wäre, um eine Haftung des Eigentümers oder Nutzers nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog bejahen zu können. Hier führte der BGH aus, dass das Abschießen einer Silvesterrakete ausschließlich der Befolgung eines gesellschaftsrechtlichen Brauchs aus Anlass des Jahreswechsels dient. Eine derartige Handlung steht zu dem Grundstück, auf dem sie vorgenommen wird, in keinem sachlichen Zusammenhang.

 

Fazit: Das Zünden von Feuerwerkskörpern und Raketen ist nicht ungefährlich - im öffentlichen Raum gezündet, kann von Vorteil sein!

Eine Silvesterrakete sollte beim Abschießen immer einen festen Stand haben. Mit jedem Abschuss sollte zugleich die Hoffnung verbunden werden, dass die Rakete auch geradewegs in den Himmel steigt und dort explodiert und bunte Farben in den nächtlichen Himmel malt. Ansonsten bleibt nur die Hoffnung, wenn sich die Rakete dort verirrt, dass Kommissar Zufall zur Stelle ist. Und merke: Raketen zu Silvester immer im öffentlichen Raum zünden, so fehlt auf jeden Fall der sachliche Bezug zum Grundstück.

 

V.i.S.d.P.:

Danuta Wiest

Rechtsanwältin