Recht des Silvesterkrachers: Feuerwerk auf der Straße als „unübersichtliche Stelle“ iSd Verkehrsstrafrechts?

Recht des Silvesterkrachers: Feuerwerk auf der Straße als „unübersichtliche Stelle“ iSd Verkehrsstrafrechts?
09.02.2016490 Mal gelesen
Eine „unübersichtliche Stelle“ ist nach dem Oberlandesgericht Hamm dann gegeben, „wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf wegen ungenügenden Überblicks über die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig übersehen.

Eine "unübersichtliche Stelle" iSd § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB muss bereits zum Zeitpunkt des vorwerfbaren Verhaltens gegeben sein. Hieran fehlt es, wenn eine Rauchentwicklung erst durch den vom Täter überfahrenen Feuerwerkskörper entstanden ist.


(Leitsatz des Bearbeiters) Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschl. v. 25.10.2005 - 3 Ss 440/05, BeckRS 2005, 30364390


Einleitung: Verkehrsbedingungen durch Feuerwerkskörper und Rauchentwicklung

Die Verkehrsbedingungen an Silvester sind häufig mehr als chaotisch. Zu winterlichen Temperaturen gesellen sich Feierlustige, die auf der Suche nach einem festen Stand zum Abschuss von Raketen zumeist auf Straßen ausweichen, so dass es rund um Mitternacht auf den Straßen vereinzelt brennt, kracht und raucht. Dies ist immer wieder Anlass für Verkehrsunfälle. Wie man sich als "armer" Fahrzeugführer, der gegen Mitternacht die Fahrbahn bestimmungsgemäß verwenden möchte, bei derartigen Verkehrsbedingungen zu verhalten hat, hat das Oberlandesgericht Hamm grundsätzlich entschieden.


Sachverhalt (verkürzt): Schrittgeschwindigkeit an einer "unübersichtlichen Stelle"

Der Angeklagte fuhr am 31.12. außerhalb geschlossener Ortschaften bergaufwärts, um sich von einer Anhöhe zusammen mit seiner im Auto befindlichen Familie wie viele andere das Neujahrsfeuerwerk anzuschauen. Hierbei war der Angeklagte spät dran, war der Jahreswechsel doch schon erfolgt. Auf der Straße weiter oben hielten sich verschiedene Personen auf, darunter die Zeugen R und K, die Feuerwerkskörper mitten auf der durch die parkenden Fahrzeuge in der Breite eingeschränkten Fahrbahn zünden wollten. Zu diesem Zweck hockte R auf der Fahrbahn, K stand links hinter ihm, als sich in diesem Augenblick der Angeklagte mit seinem Fahrzeug näherte. Hierbei fuhr er mit 35 km/h. Durch das Zünden der Feuerwerkskörper und die hierdurch verursachte Rauchentwicklung nahm er die Zeugen R und K nicht wahr und erfasste diese mit seinem Wagen. Zeuge K erlitt eine Schädelprellung mit Kopfplatzwunde, Gehirnerschütterung, Prellung des rechten Knies und eine Lockerung der unteren Schneidezähne, R wurde in den Graben gestoßen und erlitt eine Prellung des linken Sprunggelenks. Das Amtsgericht Herford verurteilte den Angeklagten, weil dieser nicht Schrittgeschwindigkeit gefahren sei, wegen zu schnellen Fahrens an einer "unübersichtlichen Stelle" mit konkreter Gefährdung von Menschen und damit wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen und es entzog dem Angeklagten seine Fahrerlaubnis und zog den Führerschein gleich ein.

Kommentierte Entscheidungsgründe: Durch Feuerwerkskörper eine "unübersichtliche Stelle" im Straßenverkehr?

Das Strafrecht greift als ultima ratio auch im Straßenverkehrsrecht nur bei schweren abstrakten (§ 316 StGB) wie konkreten Gefährdungen (§ 315c StGB) anderer Verkehrsteilnehmer durch einen Fahrzeugführer ein; in den übrigen Fällen genügt eine Ahndung über das Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 24 StVG iVm § 49 StVO). Für ein strafbewehrtes verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers beinhaltet § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB (neben dem Führen des Fahrzeugs im verkehrsuntauglichen Zustand in Nr. 1) einen abschließenden Katalog von "7 Todsünden", die "grob verkehrswidrig oder rücksichtslos" begangen werden müssen, darunter in § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB, wenn der Fahrzeugführer "an unübersichtlichen Stellen [.] zu schnell fährt". Dies knüpft an die in § 3 Abs. 1 StVO normierte Grundregel an, wonach ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Erfasst wird hierdurch nur das zu schnelle Fahren in einer Gefahrensituation, wobei sich die Beurteilung, ob jemand "zu schnell" gefahren ist, nur aus der konkreten Verkehrssituation ergeben kann, liefert die bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung doch nur eine gewisse Indizfunktion (vgl. OLG Celle, NZV 2013, 253).


Vorliegend stellte sich damit die Frage, ob durch die Feuerwerkskörper eine "unübersichtliche Stelle" bestand, an der selbst eine Geschwindigkeit von 35 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften noch "zu schnell" war.


Eine "unübersichtliche Stelle" ist nach dem Oberlandesgericht Hamm dann gegeben, "wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf wegen ungenügenden Überblicks über die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig übersehen, deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann. Dabei muss die Unübersichtlichkeit nicht durch die Örtlichkeit (unübersichtliche Kurve, Bergkuppe, die Sicht verdeckende Bebauung) bedingt sein, sie kann auch durch parkende Fahrzeuge, durch dichten Nebel, durch Bewuchs oder durch eine Blendung von gewisser Dauer und Intensität begründet sein." Eine derartige Unübersichtlichkeit kann sich auch durch eine starke Rauchentwicklung auf der Straße infolge von Feuerwerkskörpern ergeben, auf die mit angepasster Geschwindigkeit reagiert werden muss.
Allerdings betont das Oberlandesgericht Hamm zutreffend, dass ein Fahrzeugführer nur dann seine Geschwindigkeit anpassen kann, wenn die "unübersichtliche Stelle" bereits vor dem Unfall bestand, d.h. wenn durch Feuerwerkskörper bereits soviel Rauch über der Straße hängt, dass der fahrzeugführer sich hierauf einstellen muss. Entsteht die Rauchentwicklung dagegen erst mit dem Unfall oder ist des jedenfalls (in dubio pro reo) nicht auszuschließen, so scheidet eine Strafbarkeit nach § 315c StGB aus.
Darüber hinaus müsste der Verkehrsverstoß auch grob verkehrswidrig (ein besonders schwerer Verstoß, z.B. durch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um das Doppelte: OLG Karlsruhe, NJW 1960, 546) oder "rücksichtslos" begangen worden sein, d.h. wenn er sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Rücksichtnahmepflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmers (§ 1 II StVO) hinwegsetzt oder wenn er aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Fehlverhalten nicht hat aufkommen lassen. Für eine Beurteilung als "rücksichtslos" genügt also ein rein äußerlicher Verkehrsverstoß nicht aus (OLG Düsseldorf, VRS 98, 350 [352]); maßgeblich ist die subjektive Motiv- und Vorstellungslage des Täters. Hier hatte der Täter seine Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften bereits von den zulässigen 100 km/h auf 35 km/h reduziert, so dass eine Rücksichtslosigkeit fern liegt.


Fazit: Feuerwerkskörper auf der Straße zwingen zu einer angepassten Geschwindigkeit.

Wird diese Geschwindigkeit überschritten in grob verkehrswidriger oder rücksichtsloser Weise, kann sich nicht nur derjenige, der die Knaller auf der Straße zündet nach § 315b StGB wegen Schaffung eines Hindernisses auf der Straße, sondern auch der Fahrzeugführer selbst strafbar machen.

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