ArbG Bochum: Keine Kündigung von Azubi trotz schwerer Beleidigung des Ausbilders bei Facebook

Internet, IT und Telekommunikation
03.05.2012517 Mal gelesen
Wer als Auszubildender bei Facebook seinen Arbeitgeber beleidigt, muss mit seiner fristloser Kündigung rechnen. Dies gilt auch dann, wenn er nicht den Namen nennt. Unter Umständen muss der Arbeitgeber jedoch erst mal eine Abmahnung aussprechen oder ein Kritikgespräch durchführen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichtes Bochum.

Vorliegend hatte sich ein Auszubildender über seinen Arbeitgeber negativ in seinem privaten Profil bei Facebook geäußert. Er bezeichnete ihn unter anderem als "Menschenschinder & Ausbeuter". Außerdem gab er an, dass er von ihm als "Leibeigener" gehalten werde und er "dämliche Scheiße für Mindestlohn 20%" erledige.

Als der Arbeitgeber das Posting entdeckte, kündigte er dem Auszubildenden fristlos. Hiergegen zog der Azubi vors Arbeitsgericht. Er  verwies unter anderem darauf, dass er nicht den Namen seines Arbeitgebers preisgegeben hat. Er behauptete darüber hinaus, dass er ihn angeblich gar nicht gemeint habe.

Das Arbeitsgericht Bochum stellte in seinem Urteil vom 29.03.2012 (Az. 3 Ca 1283/11) zunächst einmal klar, dass bei derartigen Äußerungen bei Facebook gewöhnlich schon eine  Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden darf. Denn es handelt sich hier schon um grobe Beleidigungen, die dieser nicht einfach hinnehmen muss. Dabei nahmen die Richter dem Auszubildenden nicht ab, dass das Posting angeblich nicht auf seinen Arbeitgeber bezogen sei. Vielmehr muss er sich aufgrund seiner Ausbildung zum Mediengestalter schon bewusst sein, dass ein solches Posting schnell in die Hände vom Arbeitgeber geraten kann.

Trotzdem befanden die Richter, dass der Arbeitgeber hier erst einmal eine Abmahnung aussprechen oder ein Kritikgespräch durchführen muss. Ein Auszubildender darf gewöhnlich nur dann unter Berufung auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG gekündigt werden, wenn das Fehlverhalten so schwer wiegt, dass dem Arbeitgeber eine Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann. Hiervon kann nach Ansicht des Gerichtes jedoch nicht ausgegangen werden.

Als Auszubildender sollten Sie dennoch vorsichtig sein mit dem, was Sie in sozialen Netzwerken wie Facebook über Ihren Arbeitgeber verbreiten. Denn derartige Äußerungen sind auch bei fehlender Nennung des Namens als Beleidigung anzusehen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich das Posting - wie hier durch die Bezeichnung als "Arbeitgeber" - eindeutig auf ihn bezieht. Hierzu reicht es aus, dass der Arbeitgeber dies erkennen kann.

Je nach Situation hätte die Entscheidung des Arbeitsgerichtes anders ausgehen können Die Richter verweisen in der Begründung darauf, dass ein strengerer Maßstab vor allem dann angebracht gewesen wäre, wenn er seinen Chef auf das beleidigende Posting hingewiesen hätte. Darüber hinaus wäre erschwerend ins Gewicht gefallen, wenn er den Namen genannt hätte. Denn dann hätte es sich nicht nur um eine Beleidigung, sondern um eine üble Nachrede beziehungsweise Verleumdung gegenüber Dritten gehandelt.

Schließlich sollten Sie als Arbeitnehmer oder Auszubildender bedenken, dass Sie bei solchen Postings über Facebook mit einer Strafanzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung rechnen müssen.

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