Razzia gegen Betreiber von Kinox.to - womit müssen Nutzer jetzt rechnen – Ist Streaming erlaubt?

Razzia gegen Betreiber von Kinox.to  - womit müssen Nutzer jetzt rechnen – Ist Streaming erlaubt?
27.10.2014320 Mal gelesen
In einer groß angelegten Razzia vorige Woche haben Ermittler im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft Dresden versucht, die Betreiber der Internet-Plattform kinox.to aufzufinden. In diesem Rahmen wurden zwei Personen festgenommen. Nach zwei weiteren Personen, zwei Brüdern, werde noch gefahndet.

Bei der Internetplattform Kinox.to handelt es sich um eine Internetseite, auf der Verlinkungen zu illegal kopierten Medieninhalten, sogenannte Raubkopien, zu finden sind. Hierbei handelt es sich unter anderem auch um aktuelle Kinofilme und Serien, zu denen die Verlinkungen auf der Seite führen. Bei der Internetseite Kinox.to handelt es sich gewissermaßen um die Nachfolgerin der Internetseite Kino.to, die mittlerweile nicht mehr im Internet abrufbar ist.

 

Folgt man den auf der Internetseite Kinox.to aufgeführten Links können die jeweiligen Inhalte mithilfe eines Live-Streams angesehen werden.

  

Folgen für die Nutzer:

 

Viele Nutzer werden sich jetzt fragen, wie die rechtliche Bewertung für sie aussieht. Die Beantwortung dieser Frage erfolgt in der Rechtsprechung leider nicht einheitlich. Das LG Köln hat jedoch mit Beschluss vom 24.01.2014, Az. 209 O 188/13- Redtube entschieden, dass im bloßen "Streaming" einer Video-Datei grundsätzlich noch kein rechtswidriger Urheberrechtsverstoß liegt, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. 16 UrhG. Ein typischer Streaming-Vorgang, bei dem eine nur vorübergehende Speicherung des Videos erfolgt, sei durch die Vorschrift des § 44a UrhG gedeckt.

 

Selbst sofern eine Abmahnung aufgrund der Nutzung der Plattform kinox.to folgen sollte, und diese rechtmäßig sein sollte, werden die darin geltend zu machenden Ansprüche in der Höhe weit hinter den bislang bekannten Filesharingabmahnungen zurückbleiben. Zum einen wird der sog. Lizenschadenersatzanspruch geringer ausfallen müssen, da keine unbegrenzte Vervielfältigungsmöglichkeit beim Streamen geschaffen wird. Auch die Anwaltskosten einer solchen Abmahnung dürften aufgrund der Neuregelung des § 97a UrhG auf 124,- € begrenzt sein.

 

Es bleibt daher abzuwarten, ob aufgrund der aktuellen Geschehnisse überhaupt urheberrechtliche Abmahnungen gegen mögliche Nutzer der Plattform ausgesprochen werden.

  

Folgen für die Betreiber:

 

Weiter ist fraglich, ob sich neben den Nutzern auch die Betreiber der Plattform urheberrechtlich falsch verhalten haben. In diesem Zusammenhang könnte man sich fragen, ob das Angebot von Kinox.to, "lediglich" die Verlinkungen zu den illegalen Medieninhalten zu veröffentlichen noch legal ist und aktuelle Rechtsprechung des EuGH hier anwendbar wäre. Der EuGH hat in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2014, Az.: C - 348/13, entschieden, dass Verlinkungen (sog. Frames) wie z.B. auf z.B. ein Youtube-Video, keine Urheberechtsverletzung darstellen. Nach Auffassung der Richter des EuGH handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe i.S.d .Richtlinie zur Informationsgesellschaft, solange sich die Wiedergabe weder für ein neues Publikum wiedergegeben wird noch eine andere Wiedergabetechnik eingesetzt wird, die sich von der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

 

In dem Fall von Kinox.to ist die Situation jedoch nicht dieselbe wie in dem von dem EuGH entschiedenen Fall. Nach unserer Auffassung gibt es grundlegende Unterschiede zwischen den Konstellationen. Im dem Fall von Kinox.to wurde in erheblichem Ausmaß die sog. Frame-Technik eingesetzt, so dass ein massenhaftes Streamen möglich war und die Auffindbarkeit der sog. Links erheblich vereinfacht wurde für den Nutzer. Ziel der Plattform war es gerade Nutzern zu ermöglichen aktuelle Kinofilme und TV-Serien kostenlos streamen zu können. Ob daher auch im Fall von kinox.to eine Urheberrechtsverletzung zu verneinen wäre, bleibt daher abzuwarten.

 

Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 

www.shrecht.de oder www.abmahnsoforthilfe.de