Räumungsklage: BGH würdigt "besondere Härte" als Gegenargument

Räumungsklage: BGH würdigt "besondere Härte" als Gegenargument
10.11.2016554 Mal gelesen
Ist die Fortsetzung eines Mietverhältnisses nach § 543 BGB unzumutbar, kann eine außerordentliche fristlose Kündigung in Betracht gezogen werden. Es geht dann um eine so genannte "Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund".

Dass über das Vorliegen eines wichtigen Grundes oftmals Uneinigkeit besteht, liegt in der Natur der Sache. Ein aktuell vom Bundesgerichtshof abgeschlossener und zu Gunsten des Mieters entschiedener Fall ist dafür ein interessantes Beispiel.

Der Mieter bewohnte eine Einzimmerwohnung in direkter Nachbarschaft zu einer älteren Dame, die er pflegt. Nach diversen und wohl auch erheblichen verbalen Entgleisungen des Mannes gegenüber dem Vermieter erhielt er die fristlose und außerordentliche Kündigung, da ein weiteres Zusammenleben der Parteien unter einem Dach nicht mehr möglich sei. Die Räumungsklage wurde vom Amtsgericht abgewiesen, die Berufungsinstanz gab den klagenden Vermieter Recht. Der Mieter beantragte die Revision vor dem BGH, um das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

Der Bundesgerichtshof hebt in der Entscheidung hervor, dass die Feststellung eines zur Kündigung berechtigenden "wichtigen Grundes" i.S.d. § 543 Abs. 1 BGB einer komplexen Abwägung aller Umstände des Einzelfalles bedarf. Unter Berücksichtigung dessen habe das Landgericht in der Berufung die schwerwiegenden persönlichen Härtegründe des Beklagten nicht richtig bewertet. Der persönliche Härtegrund lag hier darin, dass dem Mieter bei Auszug eine weitere umfassende Betreuung der 94-jährigen Seniorin nicht möglich gewesen wäre. Aus diesem Grund sei die Kündigung unbegründet und der Räumungsanspruch bestehe nicht. Das Berufungsgericht hätte dem Vortrag des Beklagten mehr Gewicht geben müssen, statt die weitere Berücksichtigung dieses Umstandes im weiteren Verfahren zum Gegenstand der Diskussion um einen möglichen Vollstreckungsschutz zumachen.

Rechtsanwalt Jörg Schulte-Bromby ist bei AJT Neuss Fachanwalt für Mietrecht und empfiehlt Mietern und Vermietern bei außerordentlich fristlosen Kündigungen nach § 543 stets anwaltlichen Rat einzuholen und Härten im Blick zu haben, die eine solche Kündigung verhindern könnten.

BGH - Urteil vom 9. November 2016 - VIII ZR 73/16

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