1. GwG Pflichten für Güterhänder
Zu den betriebsinternen Pflichten von Güterhändlern zählen u.a.:
Daneben muss sichergestellt sein, dass die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten laut GwG eingehalten werden. Hier sind u. a. zu nennen:
- Identifizierung des Vertragspartners,
- Abklärung des Hintergrundes der Geschäftsbeziehung,
- Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung,
- politisch exponierte Personen (PEP),
- Dokumentation der Feststellung und Aufbewahrungspflicht.
2. Aufsichtsbehörden - Prüfungspraxis
In Niedersachsen sind die zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchführung des Geldwäschegesetzes die Landkreise sowie die kreisfreien Städte. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Betriebssitz des Verpflichteten. In Sachsen-Anhalt wird die Aufsicht vom Landesverwaltungsamt durchgeführt.
Die Überprüfungspraxis der einzelnen Bundesländer ist unterschiedlich. So haben z. B. einige Bundesländer an verpflichtete Unternehmen konkret Fragebögen über die Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz versendet. In der Regel werden Unternehmen dann von Prüfern besucht, wenn es bereits Unstimmigkeiten bei der Beantwortung des Fragebogens gegeben hat. Aber auch ohne Anlass sind die Behörden jederzeit berechtigt die Umsetzung des GwG zu überprüfen. Hier wird es in den verschiedenen Bundesländern immer wieder unterschiedliche Prüfungsschwerpunkte nach Branche und jeweiliger Maßnahme geben.
3. Nichtsanktionierungspflicht des BaFin
Auf Grund der zum Teil zögerlichen Umsetzung der Änderungen zum GwG in den Unternehmen hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Hinblick auf bestimmte Teilbereiche der Neuregelungen für die Umsetzungsfrist eine Erleichterung gewährt. Es wurde zunächst zugesagt, dass in Fällen festgestellter Verstöße gegen die geänderten bzw. neu eingefügten Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GwG (Schwellenwert für Geldtransfers) sowie in § 6 Abs. 2 GwG (Abklärung des PEP-Status) bis Ende 2012 von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen abgesehen wird. Diese Frist wurde dann nochmals bis zum 31. März 2013 und nunmehr letztmalig bis zum 30. September 2013 verlängert. Nach Ablauf dieser Frist können nunmehr sämtliche Verstöße gegen das GwG geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Verwaltung dies zum Anlass nehmen wird, vermehrt Prüfungen nach dem GwG durchzuführen.
4. Sanktionierung bei Verstoß
Bei dem Nachweis von vorsätzlichen und leichtfertigen Verstößen gegen das GwG können Bußgelder von bis zu EUR 100.000,00 pro Verstoß festgesetzt werden. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen möglich, z. B. Gewinnabschöpfung oder Untersagung der Ausübung des Berufs oder Geschäfts.
5. Fazit
Es sollten damit auch Gütehändler überprüfen, ob sie hinreichende betriebsinterne Maßnahmen durchführen, die die Mitarbeiter des Unternehmens gegenüber Geldwäschedelikten sensibilisieren, und ob sie kundenbezogene Sorgfaltspflichten einhalten und somit das Unternehmen absichern.
Anke Brinkhus, LL.M. (Wirtschaftsstrafrecht)
Fachanwältin für Steuerrecht