Prüf- und Bearbeitungszeiträume von KFZ-Haftpflichtversicherern

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
06.03.2017142 Mal gelesen
Wer unverschuldet zum Unfallopfer geworden ist, der möchte die Angelegenheit nach Möglichkeit schnell abschließen. Ungern wartet man auf die Freigabe notwendiger Reparaturen oder die Zahlung des Schadensersatzes, weil sich dadurch die Nutzbarkeit des eigenen Autos oder der Kauf eines neuen...

Wer unverschuldet zum Unfallopfer geworden ist, der möchte die Angelegenheit nach Möglichkeit schnell abschließen. Ungern wartet man auf die Freigabe notwendiger Reparaturen oder die Zahlung des Schadensersatzes, weil sich dadurch die Nutzbarkeit des eigenen Autos oder der Kauf eines neuen Fahrzeugs auf die lange Bank verschiebt.

Auf der anderen Seite muss man den Haftpflichtversicherern natürlich zubilligen, sorgsam prüfen zu dürfen. Nach dem Anspruchsschreiben an den Versicherer vergehen aber selbst bei völlig unstrittigen Sachverhalten oft Monate bis zur endgültigen Schadensregulierung.

Aber: Wie lang darf diese Wartezeit denn nun sein und wann können Betroffene z.B. klagen, um den Vorgang zu beschleunigen?

Viele Gerichte ziehen das allgemeine "angemessen" gern heran, wenn es um die Bemessung und Beurteilung von Zeiträumen geht. Auch KFZ-Haftpflichtversicherern steht es zu, sich die notwendige Zeit zu nehmen, auch wenn der Betroffene aus "angemessen" lieber ein "umgehend" machen würde. Der angemessene Zeitraum wird beeinflusst von den allgemeinen Unfall- und Schadensumständen, die für eine exakte Feststellung und Bewertung notwendig sind.

Unfallgeschädigte sind in der Regel gut beraten, wenn sie dem Versicherer einen Zeitraum von mindestens 4 - 6 Wochen zugstehen. Vor Ablauf dieser Zeit sollte keine Klage erhoben werden, um nicht selbst neue Kosten zu produzieren und im schlimmsten Fall auf diesen sitzen zu bleiben.

Es gibt diverse Urteile zur Thematik, unter anderem aus Hamm, wo die Richter festlegten: "Sieben Wochen ist zuviel!" (OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2015, 11 W 47/15). Das OLG Stuttgart verwies aber ein Unfallopfer in die Schranken, das bereits vor Ablauf einer Monatsfrist geklagt hatte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.4.2010, 3 W 15/10).

Ein Großteil der mit dem Sachverhalt befassten Gerichte gibt eine Bearbeitungsdauer von 4 - 6 Wochen vor. Übrigens: Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist der Zeitraum noch länger und kann sich auch schon einmal auf zwei Monate ausweiten.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.