Prozessrisiko Erinnerung? BGH entschied über Anforderungen an Darstellung des Anlageberatungsgesprächs

Prozessrisiko Erinnerung? BGH entschied über Anforderungen an Darstellung des Anlageberatungsgesprächs
21.01.2013349 Mal gelesen
Neue, anlegerfreundliche Entscheidung des Bundesgerichtshof zu einem häufigen Problem bei Falschberatungsprozessen: Wie detailliert muss ein Anlageberatungsgespräch dargestellt werden? BGH: Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.

Kaum ein Mensch kann sich lückenlos an alles erinnern. Dementsprechend sind auch die Erinnerungen eines Anlegers an ein Anlageberatungsgespräch, das mehrere Jahre in der Vergangenheit liegt, meist mit kleineren oder größeren Lücken versehen. Der Anleger kann sich nicht mehr genau an die Einzelheiten erinnern. Eine knifflige Situation, wenn es darum geht, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

 

Es gibt jedoch Hoffnung für Anleger, die sich nicht mehr an jedes Detail ihres Anlageberatungsgesprächs erinnern können. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Dezember 2012 (Urteil vom 06.12.2012 - III ZR 66/12) stellte klar, dass die Ansprüche eines Gerichts an die Darstellung eines Anlageberatungsgesprächs nicht überzogen werden dürfen.

 

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs ging eine landgerichtliche und eine oberlandesgerichtliche Entscheidung voraus, in welchen die Schadensersatzklage eines falsch beratenen Anlegers abgewiesen wurde. In der Klage sei nicht ausreichend vorgetragen worden, was in dem Anlageberatungsgespräch damals konkret geschah. Es sei nicht ausreichend, wenn vorgetragen werden, dass der Anleger eine Kapitalanlage zur Altersvorsorge erwartet habe und ihm keine geeignete Kapitalanlage empfohlen worden sei.

 

BGH: Keine überspannten Anforderung

 

Diese Entscheidung hob der Bundesgerichtshof auf. Die Anforderungen an die Darstellung eines Anlageberatungsgesprächs dürften nicht überspannt werden. Es genüge, wenn der Anspruchsteller/Anleger ausreichend Tatsachen vorträgt, um die rechtlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch zu erfüllen. Wenn genug Anknüpfungspunkte vorgetragen sind, sei es Sache des Richters mit Hilfe von angebotenen Beweisen die weiteren Einzelheiten zu ermitteln. Es genüge, wenn die Versäumnisse und Angaben des Beraters in ihrem "inhaltlichen Kerngehalt" wiedergegeben werden. "Im Interesse der Wahrung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG [Anspruch auf rechtliches Gehör] darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen."

 

Natürlich ist dieses Urteil kein "Freibrief" für eine detaillose, beliebig austauschbare Darstellung eines Anlageberatungsgesprächs. "Für die Schlüssigkeit seiner Schadensersatzklage muss der Anleger darlegen, dass und in welcher Weise gerade der von ihm verklagte Anlageberater oder Anlagevermittler fehlerhaft beraten oder falsche oder ungenügende Auskünfte gegeben hat", stellt der Bundesgerichtshof klar.  In dem entschiedenen Fall hatte der Anleger hatte seine eigene, für seine Bedürfnisse entscheidende Situation dargestellt und einen Zeugen benannt, der weitere Angaben über das streitige Beratungsgespräch machen kann.

 

Das Urteil ist für Anleger hilfreich, denn es ist ein deutlicher Fingerzeig des Bundesgerichtshofs an die Gerichte, dass auch in Prozessen um Kapitalanlage ein pauschaler, nicht ausgesprochen detailreicher Vortrag kein "automatisches K.O.-Kriterium" ist. Dennoch sollte der Vortrag zum individuellen Anlageberatungsgespräch nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn ein besserer Vortrag erhöht die Erfolgschancen eines Anlegers.

 

Mehr Informationen rund um das Thema Anlagerecht befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen unter www.dr-stoll-kollegen.de

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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