PROKON: Auf was kommt es bei der Anmeldung der Forderungen an?

PROKON: Auf was kommt es bei der Anmeldung der Forderungen an?
14.07.2014317 Mal gelesen
Die Inhaber von PROKON Genussrechten müssen sich nicht nur mit der Gläubigerversammlung auseinandersetzen. Sie müssen sich auch um die Anmeldung ihrer Forderungen kümmern. Auf was kommt es dabei an? Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informiert.

Das PROKON-Insolvenzverfahren erreicht im Juli 2013 zwei wichtige Meilensteine. Zum einen wird die erste Gläubigerversammlung abgehalten. Bei der bereits im Vorfeld umkämpften Veranstaltung werden wichtige Entscheidungen getroffen werden, die den Verlauf des weiteren Insolvenzverfahrens beeinflussen. Zum anderen erhielten die Genussrechte-Inhaber die Formulare, mit welchen sie ihre Forderungen anmelden können. Da die Forderungsanmeldung die "Eintrittskarte" in das weitere Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH ist, sollten die Genussrechte-Inhaber diesem Schritt besondere Aufmerksamkeit widmen. Doch worauf sollen sie achten?

 

Vollständige und rechtzeitige Anmeldung

 

Besondere Eile ist bei der Anmeldung nicht erforderlich. Denn es reicht aus, wenn die Genussrechte-Inhaber ihre Forderungen gegenüber der PROKON Regenerative Energien GmbH bis zum 15.09.2014 angemeldet haben. Ein frühestmögliche Anmeldung bringt keinerlei Vorteile mit sich, da es in einem Insolvenzverfahrens zu keinem "Wettrennen" zwischen gleich zu behandelnden Gläubigern kommen soll. Es kommt ausschließlich auf eine rechtzeitige Anmeldung bis zum Stichtag an.

 

Genauso wichtig wie eine rechtzeitige Anmeldung ist die vollständige Anmeldung. Da nur angemeldete Forderungen im weiteren PROKON-Insolvenzverfahren berücksichtigt werden, sollten die Genussrechte-Inhaber sicherstellen, dass sie ihre gesamten Forderungen anmelden. Die Anmeldung betrifft sowohl gekündigte als auch ungekündigte Genussrechte. Denn die Insolvenzordnung bestimmt, dass in einem Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden (§ 41 der Insolvenzordnung).

 

Bei späteren Entwicklungen kann es auf genaue Begründung der Forderung ankommen

 

Die Genussrechte-Inhaber müssen im Rahmen der Anmeldung auch begründen, weswegen sie eine Forderung gegenüber der PROKON Regenerative Energien GmbH haben. Dies ist die größte Herausforderung, da es auf die rechtliche Begründung im weiteren Insolvenzverfahren noch ankommen kann. Denn ein Insolvenzverfahren folgt keinem fest vorgeschriebenen Ablauf, sondern kann flexibel gestaltet werden. Da die Anmeldung jedoch zu Beginn des langwierigen Insolvenzverfahrens erfolgt, sollten die rechtliche Begründung auch mögliche spätere Veränderungen und Entwicklungen berücksichtigen.

 

Wenn sich Genussrechte-Inhaber bei diesem wesentlichen Schritt des Insolvenzverfahrens unterstützen lassen möchten, dann sollten sie sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Ralph Sauer ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen rund um den Fall PROKON befinden sich der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

 

Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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