Produktpiraterie bei eBay: Abmahnung der “Monster Energy Company”

Wettbewerbs- und Markenrecht
17.05.2016396 Mal gelesen
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Metzler ist spezialisiert auf die Abwehr von Abmahnungen wegen angeblicher markenrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Verstöße (bspw. auf eBay). Er berät und vertritt Händler, die eine derartige Abmahnung erhalten haben.

Nicht nur obskure Wirtschaftsverbrecher, sondern auch relativ gutgläubige Händler können durch den Vorwurf der Produktpiraterie betroffen werden, vor allem beim Verkauf renommierter Markenwaren im Internet. Wurde eine gefälschte Ware in Unkenntnis der Fälschung erworben und wird diese über Auktionsplattformen wieder veräußert, so ist das Risiko hoch, vom Label-Inhaber abgemahnt zu werden. Auch ausländische - vor allem amerikanische - Inhaber bedeutender Marken und Geschmacksmuster beauftragen sehr aktiv lokale Rechtsfirmen für die Versendung der Abmahnungen.

Die Berliner Kanzlei Bear&Wolf versendet derzeit im Auftrag der Monster Energy Company Abmahnungen wegen angeblich begangener Produktpiraterie. Die Mandantin (Corona, Kalifornien) vertreibt Energydrinks. Aus dem Schreiben geht hervor, dass das amerikanische Unternehmen seit Jahren im Bereich Sponsoring tätig ist und dadurch ein positives Markenimage aufbauen konnte.

Anlass des Schreibens ist die illegale Verwendung der Markenbezeichnung auf den Magnetarmbändern, die der Abgemahnte auf eBay vertreibt. Dem Abgemahnten wird somit Produktfälschung - insbesondere Aufmerksamkeits- und Rufausbeutung - aus §9 Abs. 1 GMV, § 14 Abs.5, 6 und §19 MarkenG vorgeworfen. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche werden geltend gemacht, da der Abgemahnte vermutlich unlauter gehandelt hat. Ferner behaupten die Anwälte, der Verkäufer wäre eindeutig gewerblich auf eBay tätig, obwohl er in seinem Profil als privater Verkäufer auftritt.

Neben dem Unterlassungsanspruch werden gegen den Adressaten des Schreibens Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht. Der Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Aufwendungsersatz und Schadensersatz zu leisten. Darüber hinaus muss der Abgemahnte innerhalb zwei Wochen belegte Auskünfte über den Hersteller und die Lieferanten bzw. über die Menge der hergestellten und bestellten Waren erteilen.

Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden. Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.


Wissenswertes:
Wer trägt die Beweislast?

Im Urteil vom 15. März 2012 bestätigt der BGH: die beklagten Onlinehändler tragen gegenüber dem Markeninhaber die Beweislast dafür, dass es sich bei den von Ihnen vertriebenen Waren um Originalmarkenware handelt (I ZR 52/10). In der Regel wird dies allerdings nur dann problematisch, wenn der Vorwurf der Produktpiraterie ggf. Bestand haben könnte.