Problem: Abmahnung Frist: Beginn und Ende der Frist bei einer Abmahnung - Sonn- und Feiertage; Sonnabend

Problem: Abmahnung Frist: Beginn und Ende der Frist bei einer Abmahnung - Sonn- und Feiertage; Sonnabend
15.12.20121817 Mal gelesen
Beachten Sie immer die Frist in einer Abmahnung. Was ist, wenn die Frist an einem Feiertag (z.B. 25.12.2012 1. Weihnachtsfeiertag) endet? Muss auch an einem Feiertag reagiert werden? Problem: Abmahnung Frist - hier die Antworten.

Jetzt sind es nur noch wenige Tage bis Weihnachten und wir sehen in aktuellen Abmahnungen immer wieder, dass vom Abmahner die Frist zur Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung oftmals auf einen Feiertag fällt. Besonders belioebt ist derzeit der 1. Weihnachtsfeiertag.

 


Aber muss der Abgemahnte wirklich am 25.12.2012 eine Unterlassungserklrärung abgeben, oder hat man bis zum nächsten Werktag Zeit?

Wo findet sich eigentlich die gesetzliche Grundlage? In § 193 BGB.

§ 193 BGB trägt die Überschrift "Sonn- und Feiertag; Sonnabend". In der Vorschrift heißt es sodann wie folgt:

"Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag."

Das Fristende ist laut Abmahnung der 25.12.2012. Da dies ein gesetzlicher Feiertag ist, endet die Frist gemäß § 193 BGB am nächsten Werktag. Der 26.12.2012 ist ein weiterer gesetzlicher Feiertag, so dass die Frist tatsächlich erst am 27.12.2012 endet.

Sollten auch Sie zur Abgabe bis zum 25.12.2012 aufgefordert werden, so haben Sie selbstverständlich bis zu 27.12.2012 Zeit.



Uns erreichen Sie übrigens auch an Feiertagen, falls Sie eine Abmahnung erhalten haben.

Auf unserem Informationsportal www.Abmahnung.de haben wir weitere Informationen für Sie zusammengestellt, unter anderem zu Fragen einer Fristverlängerung oder zu dem Fall der zu kurzen Frist des Gläubigers.




Sie haben eine Filesharing Abmahnung erhalten?


Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung sollten Sie in jedem Falle ernst nehmen. Wichtig ist, dass Sie sich richtig verhalten und keine Experimente mit der Abmahnung machen. Im Falle einer Filesharing Abmahnung sollten Sie Folgendes beachten: 

Bitte bleiben Sie ruhig und halten Sie die gesetzten Fristen ein. Den Abmahner bzw. die abmahnende Kanzlei rufen Sie NICHT an. 

Schicken Sie uns Ihre Abmahnung zusammen mit Ihrer Telefonnummer am besten sofort per E-Mail an hilfe@abmahnung.de oder Fax an 02571 - 921 8999. Wir prüfen Ihre Abmahnung zunächst kostenlos für Sie und rufen Sie gleich im Anschluss an, um Ihnen seine Einschätzung dazu mitzuteilen. Dadurch entstehen Ihnen noch keinerlei Kosten. Das erste Gespräch dient Ihrer Ersteinschätzung und ist völlig kostenlos für Sie. Nach dem geführten Gespräch wissen Sie, was jetzt mit der Abmahnung zu tun ist. Selbstverständlich nennen wir Ihnen auch unser Beratungshonorar im Falle einer Vertretung. In den meisten Abmahnfällen vereinbaren wir ein pauschales Honorar mit Ihnen. Die anfallenden Kosten stehen daher von Anfang an fest. Weitere Kosten, als die Ihnen genannten, entstehen nicht. Wir klären Sie stets über die anfallenden Kosten auf. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen möchten oder nicht. 

Wir haben Erfahrung aus über 5.000 Beratungen in Sachen Abmahnungen. 

Die Kanzlei Gerstel ist eine Fachanwaltskanzlei, speziell für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. 

Wir wissen, wie auf die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung zu reagieren ist. 

Weitere Informationen zur Abmahnung Urheberrechtsverletzung finden Sie unter www.abmahnspezialist.de