Privilegierung von deliktischen Forderungen bereits in der Wohlverhaltensphase?

Privilegierung von deliktischen Forderungen bereits in der Wohlverhaltensphase?
19.02.2013399 Mal gelesen
Deliktische Forderungen sind von einer Restschuldbefreiung ausgenommen. Gilt diese Privilegierung bereits vor der Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode?

Das Restschuldbefreiungsverfahren ermöglicht dem Insolvenzschuldner unter bestimmten Voraussetzungen einen Neuanfang ohne Schuldenlast. Deliktische Forderungen sind jedoch von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Gilt die Privilegierung von deliktischen Forderungen bereits vor der Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode?

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage kürzlich entschieden.

Während der Wohlverhaltensphase tritt der Insolvenzschuldner sein pfändbares Einkommen an einen Treuhänder ab. Gleichzeitig ist die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Insolvenzschuldners durch einzelne Gläubiger ausgeschlossen. Wie die Richter des Bundesgerichtshofs nun entschieden, gilt dies auch für Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Diese werden zwar von einer etwaigen Restschuldbefreiung nicht erfasst, jedoch nicht schon in der Wohlverhaltensphase privilegiert.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2012, IX ZB 313/11)

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