Vorliegend hatte ein Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Films kurz nach Beginn der Hauptverwertungsphase durch Veröffentlichung in den Kinos erhalten. Die Abmahnanwälte machten dafür neben Ersatz der Abmahnkosten Schadensersatz in Höhe von 400,- Euro geltend.
Privates Filesharing darf nicht mit kommerziellem Filesharing gleichgesetzt werden
Das Amtsgericht Kiel gab dieser Klage jedoch nur zum Teil statt. Es entschied mit Urteil vom 30.01.2015 (Az. 120 C 155/14), dass dem Rechteinhaber wegen der hier begangenen Urheberrechtsverletzung durch privates Filesharing lediglich Schadensersatz in Höhe von 100,- Euro zusteht.
Gericht kritisiert hohe Schadensersatz - Pauschalen beim privaten Filesharing
Das Gericht begründete dies damit, dass es hier nur um Filesharing im privaten Bereich geht. Hier dürfen keine so hohen Pauschalen im Rahmen der Berechnung der Höhe des Schadens im Wege der sogenannten Lizenzanalogie angesetzt werden wie bei einem kommerziellen Lizenznehmer. Vielmehr muss bei einer Privatperson vor allem die Dauer der Filesharing - Nutzung berücksichtigt werden, die hier mit 5 Downloads als niedrig anzusetzen ist. Darüber hinaus deckelte das Gericht hier die Abmahnkosten auf 192,20 Euro. Dabei setzte es einen Streitwert von lediglich 2.000 € an.
Fazit für Filesharing-Abmahnungen:
Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Kiel steht im Einklang mit einem Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf vom 20.05.2014 (Az. 57 C 16445/13). Das Amtsgericht Düsseldorf hat den geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro beim privaten Filesharing auf einen Betrag in Höhe von 123 Euro reduziert. Ebenso radikal fiel die Kürzung der Abmahnkosten aus (von 1.298 Euro auf 70,20 Euro). Interessant ist auch, dass dieses Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf rechtskräftig geworden ist. Private Filesharer sollten gleichwohl vorsichtig sein, weil es sich um Entscheidungen von unteren Instanzen handelt, die zudem einzelfallbezogenen Charakter haben.
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