Private Werbung für Produkte des Arbeitgebers auf Facebook kann teuer werden!

Arbeit Betrieb
26.11.2013455 Mal gelesen
Wettbewerbsrechtliche Zurechnung von Werbung durch Mitarbeiter auf deren privater Facebookseite

Gut gemeint und doch eine teure Angelegenheit für den Arbeitgeber:

Auch Arbeitgeber haben Facebook als Werbeplattform für sich entdeckt. Teilweise werden Mitarbeiter sogar darum gebeten, die eigene Facebook-Fanpage des Arbeitgebers  mit "Gefällt mir" zu markieren. Preisen Mitarbeiter über Facebook zudem noch die Produkte des Arbeitgebers an, kann dies einen tollen Werbeeffekt haben, mitunter kann dies den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen.

In einem vom LG Freiburg (Az. 12 O 83/13) entschiedenen Fall hatte ein Verkäufer eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite unter Verweis auf das namentlich genannte Autohaus sowie seine dienstliche Telefonnummer für zum Verkauf stehende PKW geworden. Dabei hatte er allerdings verschiedene Angaben nicht gemacht, die vorgeschrieben sind, etwa den Kraftstoffverbrauch oder die CO2-Emissionswerte. Auch ein Impressum fehlte sowie die Angabe der Leistung der PKW in KW. Dies nahm die Klägerin, eine Organisation zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zum Anlass, Unterlassungsansprüche gegen den Arbeitgeber geltend zu machen, um die wettbewerbswidrige Werbung zu verhindern.

Der Arbeitgeber hatte sich im Wesentlichen darauf berufen, dass er keine Kenntnis von der streitgegenständlichen Werbung gehabt habe und sich diese Kenntnis auch nicht habe verschaffen können. Außerdem sein das Angebot des Mitarbeiters über Facebook nur für Freunde und Bekannte bestimmt und nicht öffentlich gewesen.

Das LG Freiburg befand dagegen, dass das Autohaus auch für die Werbung seines Mitarbeiters über Facebook gem. § 8 Abs. 2 UWG verantwortlich gewesen sei. Der Betriebsinhaber hafte danach auch für ohne seine Kenntnis und gegen seinen Willen innerhalb seiner Betriebsorganisation von Mitarbeitern begangene Wettbewerbsverstöße. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erfolg der Handlung des Mitarbeiters zumindest auch dem Arbeitgeber zu Gute kommt und diesem ein bestimmender Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Es darf sich nicht lediglich um eine rein private Tätigkeit des Mitarbeiters handeln. Alleine der beschränkte Leserkreis des Facebook-Posts des Mitarbeiters führte nach Auffassung des LG Freiburg aber nicht bereits zum Entfallen der wettbewerbsrechtlichen Haftungszurechnung. Vielmehr habe es sich um eine Werbeaktion zugunsten des Arbeitgebers gehandelt, der davon profitiere. Unerheblich sei dabei, dass der Mitarbeiter mit der Werbung auch seine  eigenen Verdienstmöglichkeiten habe fördern wollen. Im Ergebnis hatte die Klage vor dem LG Freiburg deshalb in wesentlichen Punkten Erfolg.

RA Dr. Christian Velten, Gießen / Eltville

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