Preiskampf französischer Supermärkte unter europäischer Beobachtung

Preiskampf französischer Supermärkte unter europäischer Beobachtung
21.03.2017117 Mal gelesen
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erklärt vergleichende Werbung unter Einschränkungen für unzulässig und betont damit Informationsrechte von Verbrauchern. Eine Entscheidung, die auch für das deutsche Werberecht von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Werbespot sorgt für Rechtsstreit

Ausgangspunkt der Entscheidung war eine im Dezember 2012 in Frankreich veröffentlichte Fernsehwerbekampagne einer dort ansässigen Supermarktkette.  "Carrefour" hatte die Preise von rund 500 Waren großer Marken mit denen in Geschäften einer konkurrierenden Handelsgruppe verglichen. Zudem stellte Carrefour in Aussicht, jedem Kunden die zweifache Preisdifferenz zu erstatten, sollte er die Ware anderswo günstiger finden.

Diese Preiskampfansage wurde von der konkurrierenden Supermarktkette mit einer werberechtlichen Klage bei den französischen Gerichten auf Unterlassung und Schadensersatz wegen irrführender Werbung beantwortet.

Einschaltung der Gerichte auf Unionsebene

Der Rechtsstreit hatte mittlerweile die Berufungsebene erreicht, als das befasste Gericht den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren anrief.
Ein Vorabentscheidungsverfahren gibt den nationalen Gerichten in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit, dem Gerichtshof Fragen über die Auslegung und Gültigkeit von Unionsrecht vorzulegen.

Im vorliegenden Fall ging es im Besonderen um die europäische Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung und die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.  
Das Berufungsgericht wollte im Rahmen seiner Entscheidung Klarheit darüber erhalten, ob eine solche Werbung, wie im vorliegenden Fall, nach den Vorgaben der Richtlinie zulässig sei.

Preisvergleich kann für Verbraucher irreführend sein

Zunächst betonte der EuGH, dass jede vergleichende Werbung insbesondere beim Preis objektiv sein müsse und in diesem Rahmen auch nicht irreführend für den Verbraucher sein dürfe.

Im vorliegenden Fall wurden aber die Preise von Geschäften mit unterschiedlicher Größe und Art verglichen. Dazu muss erwähnt werden, dass die Preise gängiger Verbrauchsgüter gerade aufgrund der Größe und Art des Supermarktes, in dem sie vertrieben werden, variieren können.  Vergleicht eine Werbung nun die Preise von unterschiedlich strukturierten Standorten, findet kein objektiver Vergleich mehr statt. Vielmehr werden damit Preise, die sich aus unterschiedlichen Umständen ergeben, miteinander verglichen. In der Folge wird der Verbraucher getäuscht, wenn dieser Unterschied in der Werbung nicht deutlich gemacht wird.

EuGH stellt Irreführung fest - aber nur mit Einschränkungen

Die Richter am Gerichtshof führten in ihrer Entscheidung zum Werberecht aus, dass eine Werbung immer dann irreführend sei, wenn sie wesentliche Informationen vorenthält, die für den Verbraucher wesentlich sind und damit seine Kaufentscheidung begründen. Verheimlicht eine Werbung wesentliche Informationen oder sind diese Informationen nur unverständlich oder zweideutig bereitgestellt, dann wird damit auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers Einfluss genommen.

Bei der in Rede stehenden Werbung wird die Entscheidung des Verbrauchers beeinflusst, indem sie ihn in den irrigen Glauben versetzt, dass er einen besonderen Preisvorteil hat, wenn er die Waren in den Geschäften von Carrefour erwirbt und nicht in den Geschäften der konkurrierenden Handelsgruppe.
Durch das Vorenthalten der wesentlichen Information, wie genau diese Preisunterschiede zu erklären sind, ist die Werbung geeignet den Verbraucher in seiner Kaufentscheidung unzulässig zu beeinflussen.
Der in der Werbung enthaltene asymmetrische Vergleich ist damit mit den Vorgaben der Europäischen Richtlinien nicht vereinbar.

In seinen Ausführungen machten die Richter allerdings deutlich, dass sich die Feststellung der irreführenden Eigenschaft besonders daran misst, dass die Verbraucher nicht ausreichend informiert worden sind.
Damit erkennt das Gericht nicht per se jegliche vergleichende Werbung als irreführend an, sondern knüpft sie an die Einschränkung der fehlenden Information des Verbrauchers.

Letztliche Entscheidung liegt beim Berufungsgericht  

Damit haben die Richter am Europäischen Gerichtshof die Auslegungsfrage über die Werbe-Richtlinien hinreichend klar bestimmt und die konkrete Frage des französischen Gerichts beantwortet. Diese Vorabentscheidung ist für das Berufungsgericht in der Folge bindend.

Der EuGH stellte klar, dass vergleichende Werbung im Grundsatz zulässig ist, wenn die Umstände, unter denen der Vergleich angestellt wird, für den Verbraucher eindeutig sind und Informationen dem Verbraucher in deutlicher Weise zur Verfügung gestellt werden.

Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall hinreichend erfüllt wurden, muss nun das Berufungsgericht in Frankreich selbst prüfen.

 Weiter Informationen zum Werberecht finden Sie unter http://www.rosepartner.de/werberecht.html