
Sie wollen Ihr Hilfsmittel besonders schnell erhalten...
Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip, d.h. zunächst ist die Entscheidung des Leistungsträgers (z.B. Gesetzliche Krankenkasse) abzuwarten. Erst danach haben Sie die Möglichkeit, sich ein orthopädisches Hilfsmittel selbst zu beschaffen und die entstandenen Kosten gegenüber dem Leistungsträger geltend zu machen (§ 13 SGB V).
Ihre Gesetzliche Krankenkasse muß einen Antrag für ein Hilfsmittel binnen
drei Wochen bearbeiten, d.h. zumindest über ihre Zuständigkeit entscheiden. Ist zur Bescheidung ein Gutachter notwendig und beauftragt worden, verlängert sich dieser Zeitraum um
vier Wochen (§ 14 SGB IX). Ohne besondere Gründe muss Ihnen
spätestens nach sieben Wochen ein Bescheid Ihrer Krankenkasse vorliegen. Nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist (ca. 2 Wochen)können Sie sich das Hilfsmittel zunächst auf Ihre eigenen Kosten anschaffen und die Rechnung Ihres Sanitätshauses gegenüber Ihrer Krankenkasse geltend machen. Um Verfahrensfehler (beim
"Beschaffungsweg") zu vermeiden, ist es empfehlenswert vor Widerspruch und Klage fachkundigen Rechtsrat bei einem Anwalt einzuholen. Der vorgenannte Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen! Er stellt keine rechtliche Beratung dar. Eine Haftung aufgrund der hier gegebenen allgemeinen Hinweise ist ausgeschlossen. Diese wird nur bei individueller Beratung übernommen. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung von Rechtsanwalt
Burkhard Goßens, Ahornallee 10, 14050 Berlin.
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