Praktikum keine Probezeit - BAG, Urteil vom 19.11.2015 - 6 AZR 844/14

Arbeit Betrieb
25.11.2015182 Mal gelesen
Der Weg in die Berufsausbildung beginnt mit einer Probezeit. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes lassen da keine Wahl. Das, was Ausbilder und Auszubildender selbst regeln dürfen, ist die Länge der Probezeit: mindestens einen Monat, höchstens vier.

Der Fall: Auszubildender Z. hatte bei Ausbilder A. einige Monate ein Praktikum absolviert. Direkt nach dessen Ende begann er seine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Für deren Start war eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Im letzten Monat der Probezeit kündigte Z. den A. Der meinte, das Praktikum sei auf die Ausbildung anzurechnen, die Kündigung also unwirksam.

Das Problem: Der Ausbilder soll während einer Probezeit feststellen, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist und ins Team passt. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, auf die Probezeit zu verzichten. Nun kann ein Praktikum zwar einen ähnlichen Zweck verfolgen wie die Probezeit. Trotzdem ist es nicht das Gleiche. Es gibt rechtliche Unterschiede.

Das Urteil: Z.'s "Berufsausbildungsverhältnis konnte während der Probezeit . ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. [Seine] .. Tätigkeit . [vor dem Ausbildungsbeginn] ist nicht zu berücksichtigen. Dasselbe würde auch dann gelten, wenn es sich . um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte" (BAG, Urteil vom 19.11.2015 - 6 AZR 844/14 - Pressemitteilung).

Die Konsequenz: A.'s Kündigung war rechtmäßig. Er hatte gar keine andere Chance, als mit Z. eine Probezeit zu vereinbaren. Das BAG betonte in seiner Entscheidung sogar ausdrücklich, dass es unerheblich war, welchen Inhalt und welche Zielsetzung das Praktikum hatte. Ausbilder gehen damit also kein Risiko ein, wenn sie Interessenten über ein Praktikum gewissermaßen vorchecken.