Polizist erlitt durch Anklicken einer E-Mail einen Dienstunfall

Internet, IT und Telekommunikation
10.01.20111106 Mal gelesen
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat bei einem Polizisten einen Dienstunfall zuerkannt. Dieser war über eine E-Mail seines Chefs mit pornografisch-ekligen Bildern so geschockt, dass er psychisch erkrankte.

Ein Polizei-Kommissar hatte auf seinem Dienst-Computer eine E-Mail von seinem Vorgesetzten bekommen. Im Betreff stand angegeben: "WG: Highlight zum Wochenende!!" Diese Mail enthielt als Dateianhang mit dem Titel: "perfektesdate1.pps". Das Öffnen hatte zur Folge, dass eine Powerpoint-Präsentation gestartet wurde. In dieser wurden zunächst mehrere Bilder einer unbekleideten Frau gezeigt. Im letzten Bild war dann der Unterleib einer Frau mit eitrigen blutenden Wunden im Genitalbereich zu sehen.

Daraufhin begab sich der Polizist in ärztliche Behandlung und begehrte bei seinem Dienstherrn die Anerkennung eines Dienstunfalls. Dies begründete er damit, dass er aufgrund des Anblicks eine psychische Erkrankung erlitten habe. Nachdem sein Dienstherr die Anerkennung abgelehnt hatte, klagte er vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte mit Urteil vom 02.11.2010 fest, dass der Polizist dadurch in Ausübung seines Dienstes eine Zwangsstörung erlitten hatte - und infolgedessen ein Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorlag (Az. 23 K 5235/07). Das Gericht begründet das damit, dass durch das Öffnen des Dateianhangs auf den Polizisten "äußerlich eingewirkt" worden ist. Bei einer psychischen Erkrankung kann es sich ebenfalls um einen Körperschaden im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handeln. Das Ganze war für den Polizisten deshalb so heftig, weil er nicht mit dem Bild am Schluss der Powerpoint-Präsentation gerechnet hatte.

Das Urteil kann hier im Volltext nachgelesen werden.