Policenmodell rechtmäßig, aber Widerspruch bleibt möglich

Policenmodell rechtmäßig, aber Widerspruch bleibt möglich
11.08.2014228 Mal gelesen
BGH-Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13 zu Lebensversicherungen

Nachdem der BGH mit Entscheidung vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 - festgestellt hat, dass Versicherungsnehmer, welche in Form des sog. Policenmodells Lebens- und Rentenversicherungsverträge eingegangen sind, im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bzw. einer nicht erfolgten Zusendung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder der Verbraucherinformation den Versicherungsvertrag durch Widerspruch beseitigen und ihre Versicherungsprämien zurückverlangen können, hat der BGH nunmehr mit seiner Entscheidung vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13 - zur Vereinbarkeit des Policenmodells mit Europäischem Gemeinschaftsrecht Stellung genommen.

Der BGH gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das Policenmodell als solches nicht gemeinschaftsrechtswidrig ist.

Bei den sog. Policenmodellen handelt es sich um Lebensversicherungsverträge, bei denen der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages bei der Versicherungsgesellschaft einreicht und diese durch Zusendung der Police sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation die Annahme dieses Angebots erklärt, wobei das Zustandekommen des Versicherungsvertrages noch unter dem Vorbehalt steht, dass der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der 14 tägigen Widerspruchsfrist sich von dem Vertrag durch Widerspruch löst.

Ein Versicherungsnehmer kann sich daher nur dann von dem Versicherungsvertrag auch heute noch durch Widerspruch lösen, sofern ihm der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation durch die Versicherungsgesellschaft nach seinem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages übergeben worden sind und er zutreffend über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden ist.

Häufig, so die Erfahrung von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, entsprechen die Widerspruchsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Teilweise klären sie inhaltlich nicht zutreffend über das Widerspruchsrecht auf. Nicht selten sind sie nicht deutlich genug ausgestaltet, um den Versicherungsnehmer hinreichend auf sein Widerspruchsrecht aufmerksam zu machen.

Daher kommen in vielen Fällen für Versicherungsnehmer die Loslösung von unliebsamen Versicherungsverträgen und damit die Rückforderung der geleisteten Prämien in Betracht. Dies gilt selbst im Falle einer schon erfolgten Kündigung. Eine solche steht der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht entgegen, da der Versicherungsnehmer nach Auffassung des BGH über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt worden ist und daher nicht ordnungsgemäß zwischen der Ausübung beider Rechte wählen konnte. Auch kommt es nicht zu einem Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beidseitig vollständiger Leistungserbringung.

Versicherungsnehmer, welche auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 - den Widerspruch erklärt haben und von ihrer Lebensversicherung eine Zurückweisung des Widerspruchs, ggf. unter Hinweis auf die Entscheidung vom 16.07.2014 - IV ZR 73/14 - erfahren haben, sollten sich daher nicht entmutigen lassen und zur Durchsetzung ihres ggf. bestehenden Widerspruchsrechts anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

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Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, ist seit mehr als 10 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst.

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