Pkw-Unfallschaden: Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Beschädigung eines neuen Pkws!

Autounfall Verkehrsunfall
17.06.20091415 Mal gelesen

Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens, wenn das beschädigte Fahrzeug bei dem Unfall nicht älter als einen Monat ist, die Fahrleistung unter 1.000 km liegt und die Beschädigung erheblich ist.

Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Schädiger im Rahmen der Wiederherstellung des früheren Zustandes einen Anspruch darauf, dass ihm statt der erforderlichen Reparaturkosten die Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens zugebilligt werden. Dafür müssen in der Regel folgende drei Kriterien erfüllt sein:

1. das beschädigte Fahrzeug darf beim Unfall noch nicht älter als ein Monat sein,
2. die Fahrleistung muss unter 1.000 km liegen,
3. die Beschädigung muss erheblich sein.
Vorliegend erlitt der Kläger mit seinem am 12.12.2006 zugelassenen Neuwagen am 19.12.2006 einen Verkehrsunfall, wobei das Verschulden an dem Unfall zu 100 % beim Beklagten lag. Bis dahin hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 623 km. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug hinten rechts am Heck beschädigt (Blechschaden). Die Klage des Klägers wegen Schadensersatz auf Abrechnung nach Neuwagenbasis wurde vom LG Nürnberg-Fürth abgewiesen. Dagegen legte der Kläger vor dem OLG Nürnberg Berufung ein. Nun hatte dieses sich mit der in der Rechtsprechung umstrittenen Frage auseinanderzusetzen, ob hier ein erheblicher Blechschaden vorliegt, welcher eine Abrechnung auf Neuwagenbasis begründet. Das OLG Nürnberg schloss sich der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass eine erhebliche Beschädigung vorliegt, wenn es sich nicht um einen bloßen Bagatellschaden handelt, nämlich einen Schaden, der sich durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beheben lässt. Da sich hier der Heckschaden nicht durch bloßen spurlosen Austausch von Teilen bewerkstelligen lässt, muss sich der Geschädigte daher nicht auf die Reparaturkostenabrechnung in Verbindung mit der Erstattung einer Wertminderung verweisen lassen. Er kann vielmehr Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens verlangen. Die Revision wurde zugelassen.
 
OLG Nürnberg, 5 U 29/08
 
Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.