Pflichten des Unterlassungsschuldners bei rechtswidrigen Webseiteninhalten

Internet, IT und Telekommunikation
04.12.2014267 Mal gelesen
Ein wegen Rechtsverletzungen zur Unterlassung Verpflichteter muss sich aktiv darum kümmern, das die rechtsverletzenden Einträge auch aus Internet-Angeboten Dritter, die ohne sein Zutun erfolgt sind, getilgt werden, und das Netz hierfür nach solchen Einträgen durchsuchen.

Der Fall:

Ein Immobilienmakler firmierte mit der Bezeichnung "Eigentum Haus & Grund". Der Inhaber der Marke  "Haus & Grund" mahnte den Makler wegen Verletzung der Marke daraufhin ab.

Der Makler gab außergerichtlich eine Unterlassungserklärung ab. Damit verpflichtete er sich

  • Die Bezeichnung "Eigentum Haus & Grund" nicht weiter zu benutzen und
  • im Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 25.000,- EUR zu zahlen. 

Die Bezeichnung fand sich jedoch auch noch später in mehreren bekannten Internet-Verzeichnissen wie z.B.

  • gelbseiten.de,
  • ortsverzeichnis.org,
  • stadtbranchenbuch.com,
  • 11880.com,
  • Google Maps.

    Der Markeninhaber verlangte daraufhin die Vertragsstrafe in Höhe von Euro 25.000. Der Unterlassungsschuldner war der Meinung, die Forderung sei unberechtigt, weil er
    •  die Eintragungen bei den Online-Diensten nicht veranlasst habe, sondern diese selbst automatisch die Daten sammeln und in ihre Verzeichnisse einstellen;
    • die Höhe der Vertragsstrafe unverhältnismäßig sei und die Vereinbarung deshalb sowieso unwirksam sei. 

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 13.11.2013 - Az.: I ZR 77/13) hat den Unterlassungsschuldner zur Zahlung der Vertragsstrafe in voller Höhe verurteilt.

Der BGH sah den Verletzer in der Pflicht, aktiv auf die Plattformbetreiber zuzugehen und sich um eine Löschung zu bemühen.

Der Umstand, dass er die Einträge nicht selbst veranlasst hat, entlaste den Beklagten nicht, da er damit rechnen musste, dass seine alte Firmierung von solchen Online- Verzeichnissen übernommen wird. Zumindest die Betreiber der bekannten und gängigen Dienste hätten informiert werden müssen. Da er in diese Richtung nichts unternommen habe, habe er seine Pflichten aus dem Unterlassungsvertrag schuldhaft verletzt. Auch sei die Höhe der Vertragsstrafe mit Euro 25.000 nicht unverhältnismäßig, auch wenn die Summe weit höher als dem Verletzten typischerweise entstehenden Schadens liegt, da bei wettbewerbs- oder kennzeichenrechtlichen Vertragsstrafen eine Unverhältnismäßigkeit nur in ganz besonderen Ausnahmenfällen zu bejahen sei.

Tipp:

Die Entscheidung erinnert daran, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung weitreichende Pflichten auslöst, die sich auch auf die Beseitigung der Rechtsverletzung durch Dritte bezieht, soweit sie durch das Verhalten des Verletzers mitverursacht wurden bzw. er damit rechnen musste. Dies kann auch in anderen Bereichen und Konstellationen auftreten, z.B. bei anderen rechtswidrigen Inhalten wie wettbewerbsrechtlichen Aussagen oder Verletzung von Bild- und Persönlichkeitsrechten in Bezug auf im Internet archivierten Altversionen von Websites. Dies sollte in der Unterlassungsvereinbarung geregelt werden. Ggfs. sollte vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung überlegt werden, ob aus strategischen Gründen eine Verpflichtung durch einstweilige Verfügung oder eine notarielle Eigentitulierung vorzugswürdig ist.

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