Pflegestärkungsgesetz I

Soziales und Sozialversicherung
09.06.2015514 Mal gelesen
Der Artikel soll einen kurzen Überblick über die Verbesserung der gesetzlichen Pflegeversicherung bieten, die seit dem 01. Januar 2015 in Kraft sind.

Pflegestärkungsgesetz I

 Das Pflegestärkungsgesetz ist seit dem 01. Januar 2015 in Kraft. Der Gesetzgeber wollte damit die Pflegeversicherung weiterentwickeln. Insbesondere sollte durch eine bezahlte Auszeit zur Organisation von Pflege und einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit die Altenpflege in Deutschland verbessert werden.

Pflegezeit

Für Beschäftigte bedeutet die Pflegezeit, dass sie sich kurzzeitig von der Arbeit freistellen lassen können, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu pflegen. Möglich ist hierbei eine Arbeitsbefreiung von bis zu 10 Arbeitstagen mit Anspruch auf Lohnfortzahlung (§ 2 PflegeZG), die Freistellung von bis zu sechs Monaten (§ 3 PflegeZG) und die Familienpflegezeit (§ 2FPfZG) als bis zu 24-monatiger Anspruch auf eine Reduzierung der Arbeitszeit.

Flankiert wird die Pflege- oder Familienpflegezeit durch Regelungen zum Pflegeunterstützungsgeld, im Rahmen der Einkommenssteuer und der Sozialversicherung.

Häusliche Pflege

Alle Bezieher von Pflegeleistungen haben jetzt einen Anspruch auf zusätzlich Betreuungsleistungen. Mit diesem Geld können Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung finanziert werden. Außerdem können 40% des Pflegesachleistungsbudgets für niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwandt werden.

Personen mit Pflegestufe 0 und erheblichen Betreuungsbedarf steht ein Anspruch auf Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege. Neben der Pflegesachleistung, dem Pflegegeld oder einer Kombinationsleistung wird die Tages- und Nachtpflege vollständig gezahlt.

Die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege können, soweit nicht in Anspruch genommen, für sechs (Verhinderungspflege) bzw. acht Wochen (Kurzzeitpflege) im Kalenderjahr unter Anrechnung des jeweils anderen Leistungsbetrages erhöht werden.

Wohngruppen und Pflegeeinrichtungen

Ambulant betreute Wohngruppen können einen Wohngruppenzuschlag von 205 EURO monatlich erhalten, wenn eine gemeinschaftlich beauftragte Person, unabhängig von der pflegerischen Versorgung, organisatorische, verwaltende, betreuende oder die Gemeinschaft fördernde Tätigkeiten verrichtet und keine Versorgungsform der vollstationären Pflege besteht.

In Pflegeeinrichtungen soll der Betreuungsschlüssel erhöht werden. Es soll eine Pflegekraft auf zwanzig Pflegebedürftige kommen. Auch sollen die Betreuungsangebote von allen Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden können.

Pflegestärkungsgesetz II

Noch in dieser Legislaturperiode soll in einem weiteren Schritt die Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Einführung von 5 Pflegegraden erfolgen. Wann damit zu rechnen ist, ist bisher noch unbekannt.