Pflegefall II - Welche Leistungen können Sie beanspruchen? (Goßens / Berlin)

Es geschieht fast immer unerwartet und häufig sind die Angehörigen unvorbereitet, wenn eine Person, ein naher Angehöriger, zum Pflegefall wird und es darum geht, Pflegeleistungen zu beantragen oder den Versicherten in einzelne Pflegestufen einstufen zu lassen. Oftmals fühlen sich die Versicherten selbst oder die Angehörigen von den Pflegeberatern der Pflegeversicherung oder dem hinzugezogenen Medizinischen Dienst überrannt und nicht richtig verstanden.
Der nachfolgende (weitere) Beitrag soll einen Überblick geben, wann die Pflegeversicherung eintrittspflichtig ist, welche Pflegeleistungen gewährt werden und wieviel Pflegegeld in den einzelnen Pflegestufen gezahlt wird.
1. Wann gewährt die Pflegeversicherung Leistungen?
Die Pflegeversicherungen gewähren auf Antrag der/s Versicherten Leistungen zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit.
Kostenträger sind hierbei die soziale Pflegekasse, sowie private Versicherungsunternehmen wie die private Pflegepflichtversicherung. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege in Anspruch genommen wird.
Voraussetzung für die Gewährung von Pflegeleistungen ist, dass der Versicherte pflegebedürftig ist. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen oder wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Hierbei steht demnach ein Prognosemoment im Vordergrund. Die Pflegekasse hat über die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Pflegebedürftigkeit im Wege einer fachlichen Prognose zu entscheiden. Maßgeblich ist stets die Prognose im Zeitpunkt der Antragstellung.
Außerdem erforderlich ist das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit. Die Hilfe muss in Form der Unterstützung bei den pflegerelevanten Verrichtungen des täglichen Lebens, der teilweisen oder vollständigen Übernahme dieser Verrichtungen, der Beaufsichtigung der Ausführung oder/und der Anleitung zur Selbstvornahme durch die Pflegeperson erforderlich sein. Dabei hat die Pflegeversicherung die Pflicht, mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pfl

