Pflanzen von Bäumen auf Balkon oder Loggia nicht vom üblichen Mietgebrauch gedeckt

Pflanzen von Bäumen auf Balkon oder Loggia nicht vom üblichen Mietgebrauch gedeckt
23.02.2017210 Mal gelesen
Kein allgemein gültiger Nutzungsanspruch, auch wenn mancher Vermieter eine solche Bepflanzung dulden mag

Die Bepflanzung eines Balkons oder einer Loggia mit einem Baum (hier: Bergahorn) gehört nicht zum üblichen Mietgebrauch einer Wohnung.

Dies ist dem Beschluss des LG München I, vom 08.11.2016 (31 S 12371/16) zu entnehmen.

Folgendes war passiert:

Der beklagte Mieter einer Zwei-ZimmerWohnung in der Münchner Innenstadt hatte sich einen in einem Holzkasten eingepflanzten jungen Bergahorn auf der zur Wohnung gehörenden Loggia, die sich im dritten Stockwerk befindet, gestellt. Nach einigen Jahren war der Holzkasten verrottet; der Baum stand nun direkt in der Erde auf dem Boden der Loggia.

Das Amtsgericht gab der Klage der Vermieterin, den Baum samt Erdreich und Wurzelwerk fachgerecht beseitigen zu lassen, statt.

Die Berufung des Beklagten war erfolglos.

Die vorliegende Pflanzung komme praktisch schon einer baulichen Veränderung gleich. Ein Balkon bzw. eine Loggia sei keine Fläche, auf der solche Pflanzungen üblich und vorgesehen seien. Ein Bergahorn könne eine Größe von bis zu 40m und einen Stammumfang bis zu zwei Metern erreichen. Zudem sei er als sog. Tiefwurzler für die Bepflanzung eines Balkons ersichtlich nicht geeignet.

Der vom Beklagten benannte "Durchgrünungseffekt" verändere das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu seinem Vorteil, sondern lasse es vielmehr ungepflegt erscheinen. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine dauerhafte optische Veränderung des Erscheinungsbildes eines Gebäudes eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Vermieters darstelle, die jener nicht hinnehmen müsse.

Überwiegende berechtigte Interesse des Beklagten, die dem Anspruch der Klägerin gegenüberstehen, seien nicht gegeben. Weder werde er in seinem Mietgebrauch der Loggia noch in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlich eingeschränkt.

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