Pferd wurde falsch behandelt - Grobe Tierarzt-Schnitzer kehren Beweislast um

Pferd wurde falsch behandelt - Grobe Tierarzt-Schnitzer kehren Beweislast um
10.05.2016903 Mal gelesen
Tierliebe ist oft größer als des Menschenherz - umso dramatischer kann es werden, wenn Pferdebesitzer behandelnde Tierärzte in die Schadensersatzpflicht nehmen und Ansprüche nach groben Behandlungsfehlern stellen.

Ein solcher Fall fand jetzt sogar den Weg zum Bundesgerichtshof, der aktuell eine Umkehr der Beweislast feststellte und damit veterinärärztlich begangene Behandlungsmängel den am Menschen begangenen Kunstfehlern gleichsetzte. 

Die Klägerin hatte ihr Pferd dem beklagten Tierarzt wegen einer Verletzung am rechten hinteren Bein zur Behandlung vorgestellt. Der Beklagte verschloss die Wunde, nahm aber keine weiteren Untersuchungen vor. Einige Tage später wurde eine Fraktur des verletzten Beines diagnostiziert. Die Operation der Fraktur gelang nicht, das Pferd wurde noch am selben Tag getötet. Das Pferd hatte durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur des Knochens erlitten, die sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt hatte.

Schon das Oberlandesgericht Osnabrück hatte als Berufungsgericht den Tierarzt zu Schadensersatz verurteilt. Der Tierarzt habe einen groben Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers begangen. Er hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestand und dazu weitere Untersuchungen vornehmen müssen, die die Fissur bestätigt hätten.  Vor dem BGH galt es nun abschließend zu entscheiden, wer die Beweislast zu tragen hat. Ergebnis: Der Arzt hat zu beweisen, dass der Schaden nicht durch seine Beteiligung entstand, bzw. auch ohne seine Beteiligung entstanden wäre. Üblicherweise liegt diese Beweislast bei den Besitzern, bzw. bei Fällen aus der Humanmedizin beim Patienten. 

Jens Schulte-Bromby, Rechtsanwalt, Ressortleiter Medizinrecht und Partner bei AJT Neuss: "Damit ist die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern und Befunderhebungsfehlern auch in der Veterinärmedizin angekommen!"

Laut BGH beziehen sich beide Tätigkeiten sich auf einen lebenden Organismus. Damit entsteht eine Parallele bezüglich der Beweislastumkehr, wenn es sich um schwerwiegende Verstöße grob fehlerhaft handelnder Ärzte handelt. 

BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15

Rechtsanwalt Schulte-Bromby rät, sich in Sachen Beweislastumkehr nach ärztlichen Behandlungsfehlern grundsätzlich von einem erfahrenen Rechtsanwalt begleiten zu lassen.

Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/medizinrecht