Persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer müssen Arbeitgeber von ihrer Homepage löschen, LAG Hessen

Arbeit Betrieb
15.03.2012390 Mal gelesen
Persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer müssen Arbeitnehmer von ihrer Homepage löschen, hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden. Präsentiert der Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Homepage, verletzt er deren Persönlichkeitsrecht.

Das gab das Landesarbeitgericht Hessen in seiner Pressemitteilung vom 09.03.2012 bekannt. Das LAG Hessen hatte dazu am 24. Januar 2012, AZ. 19 SaGa 1480/11, entschieden.

 Der betroffene Arbeitnehmer könne in einem solchen Fall Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen.

In der Entscheidung ging es um folgenden Sachverhalt:

Die Klägerin hatte als Anwältin in einer Steuerberater- und Anwaltssozietät der drei Beklagten gearbeitet und war währenddessen zum einen mit einem Profil als Rechtsanwältin auf der Homepage der Sozietät geführt, zum anderen wurde in dem News Blog der Homepage eine Website geführt, in der ebenfalls Profil und Foto der Klägerin dargestellt wurden, verbunden mit der Nachricht, dass sie das Anwaltsteam nun im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke. Dabei erfolgten beide Veröffentlichungen mit Wissen und Wollen der Klägerin.

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses war die Klägerin weiter als Anwältin zugelassen und und wurde außerdem Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Sie verlangte von ihren ehemaligen Arbeitgebern die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Daraufhin löschten diese zwar die Daten von ihrer Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News Blogs.

Das Gericht urteilte, dass die Veröffentlichung nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingreifen würde. Das veröffentlichte Profil hätte werbenden Charakter. Durch Foto und Text würde bewusst die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausgestellt werden und der unzutreffende Eindruck entstehen, dass die Klägerin nach wie vor in der Sozietät arbeite. Das würde auch zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin führen, denn potentielle Mandanten würden auf die Homepage der Beklagten verwiesen.

Das Gericht sah zudem kein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Wirtschaftsmediatorin (IHK)

Anwaltskanzlei Wienen
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