Pauschale Bearbeitungsentgelt bei Privatkrediten unzulässig

Wirtschaft und Gewerbe
15.11.20101186 Mal gelesen

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung (3 U 78/10) eine Klausel einer Bank für unzulässig erklärt, die ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 2 % im Zuge des Abschlusses eines Privatdarlehens vorsah.

Bei dieser Klausel handele sich nach Auffassung des Gerichts um eine sog. Preisnebenabrede, die der Überprüfung nach AGB-Recht zugänglich sei und als allgemeine Geschäftsbedingung eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstelle.

Bei dem Bearbeitungsentgelt handelte es sich nach Überzeugung des Gerichts um ein Entgelt, welches ausschließlich zur Bearbeitung des Kreditantrages in Rechnung gestellt wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Entgeltklauseln unzulässig, in denen eine Bank einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten festlegt, zu deren Erbringung sie bereits durch das Gesetz oder eine vertragliche Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interessen vornimmt.

Eine Bank sei gerade nicht zum Abschluss eines Darlehensvertrages mit ihrem Kunden verpflichtet. Auch bestehe keine Pflicht vorab die Bonität des Kunden oder dessen Sicherheiten zu überprüfen. Dies erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse der Bank.

Legt die Bank also ein Bearbeitungsentgelt für diese Tätigkeiten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, so ist dies unzulässig. Eine Erhebung eines solchen Entgelts kommt nur bei einer ausdrücklichen Individualvereinbarung in Betracht.

Kunden können demnach von ihrer Bank verlangen, dass für ein solches Bearbeitungsentgelt erbrachte Zahlungen zurückerstattet werden.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, Pirckheimerstraße 33, 90408 Nürnberg, Telefon: 0911/760 731 10, E-Mail: s.reulein@ksr-law.de. Schwerpunktmäßig ist RA Reulein seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts sowie des Anlegerschutzes tätig. Dort ist er hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken, Anlagevermittler, Anlageberater und Prospektverantwortliche, gerade auch aus dem Kauf einer Schrottimmobilie befasst.