Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht

Erbschaft Testament
18.12.2015395 Mal gelesen
Rund um das Thema „Patientenverfügung“ gibt es viele konkrete Fragen, die auf das Erbrecht fokussierte Rechtsanwälte umfassend beantworten können..

Rund um das Thema "Patientenverfügung" gibt es viele konkrete Fragen, die auf das Erbrecht fokussierte Rechtsanwälte umfassend beantworten können. Während die Vorsorgevollmacht als wichtiges Element der Nachlassplanung die rechtlichen Belange der Vermögensübertragung regeln kann, wenn der Erblasser dazu nicht mehr in der Lage ist, klärt die Patientenverfügung alle Fragen zur Gesundheit des Erblassers, wenn dieser nicht mehr selbst über Untersuchungen und Behandlungen entscheiden kann. Beide Themen unterscheiden sich grundsätzlich, gehören aber zusammen wenn es gilt, sich auf das Ende des Lebensabends mit individuellen und rechtssicheren Erklärungen vorzubereiten.

Die Formulierung einer Patientenverfügung sollte unabhängig von der körperlichen Verfassung eines Erblassers grundsätzlich rechtzeitig erfolgen, und zwar dann, wenn die betroffene Person die hier angesprochenen Entscheidungen auch noch gut selbst treffen kann. Eine Entscheidungsunfähigkeit kann vom Alter unabhängig auch durch einen Unfall oder eine plötzliche Erkrankung eintreten. Die Patientenverfügung überträgt das Recht, über anstehende Eingriffe, Therapien oder Behandlungen zu entscheiden, auf eine dafür geeignete Person sobald eine so genannte Einwilligungsunfähigkeit des Patienten gegeben ist. Dabei geht es letzten Endes vor allem um lebenserhaltende Maßnahmen oder aufwändige Therapien, die ohne Patientenverfügung im Ermessen der behandelnden Ärzte liegen, die dies in Absprache mit den Angehörigen nicht immer im Sinne des Patienten entscheiden.

Im Gesetzestext (§ 1901a BGB) ist das folgender Maßen formuliert: "Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden."

Eine notarielle Bestätigung ist nicht notwendig, gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich die Schriftform.

Übrigens: Wer lediglich im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit einen Betreuer bestimmen lassen will, der sollte eine Betreuungsverfügung aufsetzen. Diese bestimmt im Fall der Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung, wen das Gericht bestimmen soll.

Rechtsanwalt Dr. Sennholz empfiehlt, nicht nur in Zweifelsfällen einen Experten zu Rate zu ziehen, sondern Verfügungen immer durch einen Experten aufsetzen zu lassen.

Rechtsanwalt Dr. Sennholz steht bei Fragen rund um Erbschaft, Testament und Erbvertrag als Ansprechpartner für eine kompetente Erstberatung zur Verfügung. Senden Sie dazu eine Mail mit Rückrufwunsch an die Kanzlei oder rufen Sie direkt während der Geschäftszeiten mit der Bitte um Terminvereinbarung an.