OVG Münster: Bundesnetzagentur darf Abzocke mit „Cold Calls“ in Pressemitteilung anprangern

Medien- und Presserecht
08.05.2011742 Mal gelesen
Die Bundesnetzagentur darf auf verbotene Abrechnungen durch einen ausländischen Telefondienstanbieters aufmerksam machen, der Verbraucher durch Werbeanrufe belästigt hatte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster klargestellt. Eine verbraucherfreundliche Entscheidung, die zu begrüßen ist.

Hintergrund war ein von der Bundesnetzagentur gegen ein im Ausland ansässiges Unternehmen und gegen die Telekom verhängtes "Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung".

Die Bundesnetzagentur teilte in der Pressemittelung mit, dass betroffenen Verbrauchern die geltend gemachten Beträge für Gewinnspieleintragsdienste von Drittfirmen von der Telekom nicht mehr in Rechnung gestellt oder eingezogen werden dürfen. In unverlangten Werbeanrufen mit unterdrückter Rufnummer wurden zuvor den Verbrauchern der Gewinn eines Kosmetikgutscheines im Wert von 100 € mitgeteilt, sofern diese einen "Vertrag" über die Teilnahme an einem Gewinnspieleintragungsdienst im Internet schließen.

Das OVG Münster hat am 08.04.2011 entschieden, dass das Anprangern solcher gesetzlich verbotenen "Cold Calls" in Pressemitteilungen zulässig ist (Az. 13 B 237/11).

Die ausländischen Telefondienstanbieter können sich als ausländische juristische Personen nicht auf einen Verstoß gegen Grundrechte - wie etwa die Berufsfreiheit nach Art.12 GG berufen (vgl. Art.19 Abs.3 GG). Ein Abwehranspruch scheidet insoweit aus.

Auch ein einfachrechtlicher Abwehranspruch aus § 1004 BGB, § 823 BGB in Verbindung mit § 824 BGB oder mit dem Recht am eingetragenen und ausgeübten Gewerbegebiet kommt nicht in Betracht. Voraussetzung des Haftungstatbestandes des § 824 BGB ist, dass eine unwahre Tatsache behauptet wurde. Die Pressemitteilung verweist nur auf die geltende Rechtslage, indem sie über die von ihr verhängten Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote hinwies. Allein die Information über die Rückforderungsmöglichkeit bereits gezahlten Entgelts sei nicht als Boykottaufruf zu bewerten.

Auch die in der Pressemitteilung veröffentlichte Bitte an die von "Cold Calls" betroffenen Verbraucher, diese der Bundesnetzagentur zu melden, ist nicht rechtswidrig. Mit § 45n Abs.3 Satz 1 TKG besteht eine sehr weitreichende Ermächtigungsgrundlage für eine Informationspolitik zum Schutz der Endnutzer, sofern die Information Bedeutung für den Endnutzer hat.

 

Hinweis:

Als Verbraucher sollten Sie sich im Falle der Belästigung durch unaufgeforderte Werbeanrufen mit der Bundesnetzagentur in Verbindung setzen. Auf dieser Webseite der Bundesnetzagentur finden Sie weitere Erläuterungen. Bei Fragen können Sie sich auch gerne an uns wenden.

 

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