Ordnungswidrigkeit: Benutzen eines Mobiltelefons zum Ablesen der Uhrzeit oder dem Benutzen vor der roten Ampel

Grundstücksrecht Wohnrecht
21.06.20061988 Mal gelesen

Autofahrer dürfen ihr Handy unterwegs auch zum Ablesen der Uhrzeit nicht in die Hand nehmen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 2 Ss Owi 177/05) hervor, in der das Gericht damit einen Bußgeldbescheid über 40 Euro bestätigte, den ein Autofahrer angefochten hatte.
Ordnungswidrig handelt auch, wer in seinem Pkw mit laufendem Motor vor einer roten Ampel wartet und sein Mobiltelefon zur Entgegennahme eines Anrufs in die Hand nimmt. Dabei soll es keine Rolle soielen, ob eine Telefonverbindung tatsächlich hergestellt wird.

1. Im ersten Fall argumentierte der betroffene, auf dem Display eines Handys die Uhrzeit abzulesen entspreche einem -- laut Straßenverkehrsordnung erlaubten -- Blick auf die Armbanduhr. Das OLG schloss sich dem jedoch nicht an: Dem Fahrer sei jede Nutzung des Handys untersagt, für die er dieses in der Hand halten muss. Er habe dabei nicht - wie gefordert - beide Hände frei. Beim Blick auf die Armbanduhr sei das dagegen durchaus der Fall. Diese Entscheidung dürfte auf einige Kritik stoßen.

2. Auch ist das Benutzen des Mobiltelefons vor einer roten Ampel ordnungswidrig. Dies musste sich ein Autofahrer sagen lassen, der vom Amtsgericht wegen Verstoßes gegen das Handy-Verbot im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt worden war. Sein Rechtsmittel hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm keinen Erfolg (OLG Hamm, 2 Ss OWi 811/05).

Das OLG Hamm erklärte sich zu der  Gesetzesvorschrift wie folgt: es sei darin eindeutig zu verstehen, dass dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt sei, wenn er "hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält". So habe der Fall auch hier gelegen. Der Betroffene habe selbst eingeräumt, sein Handy zur Entgegennahme eines Anrufs in die Hand genommen zu haben. Unabhängig davon, ob die gewünschte Verbindung tatsächlich zu Stande komme, liege in dieser Aufnahme des Mobiltelefons eine bestimmungsgemäße Benutzung des Telefons. Ob das Handy nun in die Hand genommen werde, um selbst einen anderen Teilnehmer anzuwählen oder aber um ein Gespräch entgegenzunehmen, sei unerheblich. In beiden Fällen handele es sich um einen echten Gebrauch der Funktionen des Handys. Unerheblich sei auch, dass der Autofahrer mit seinem Fahrzeug zu jenem Zeitpunkt nicht gefahren sei, sondern mit laufendem Motor vor der roten Ampel gewartet habe. Zum einen werde das Halten vor einer roten Ampel noch vom fließenden Verkehr umfasst, zum anderen liege nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit lediglich dann nicht vor, wenn das Fahrzeug stehe und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet sei (OLG Hamm, 2 Ss OWi 811/05).