Onlinehandel: Ab 13.06. neues Fernabsatzrecht neue Widerrufsbelehrung u. Informationspflichten erforderlich - EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)

Onlinehandel: Ab 13.06. neues Fernabsatzrecht neue Widerrufsbelehrung u. Informationspflichten erforderlich - EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)
02.06.20142099 Mal gelesen
Zum 13. Juni 2014 wird die EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in das deutsche Recht umgesetzt, wodurch es zu einer Vielzahl an Gesetzesänderungen kommt.

Dadurch gibt es auch erhebliche Änderungen für Online-Händler, die ihre Waren z.B. auf Onlineplattformen wie Amazon/ Ebay oder anderweitig über das Internet verkaufen.

Wichtig: Zu beachten ist hier unbedingt, dass es zur Umsetzung der Gesetzesänderungen keine Übergangsfrist gibt, sondern eine Umsetzung genau zum 13.06.2014 erfolgen muss. Bei Nichtumsetzung der neuen Vorschriften können Online-Händlern Abmahnungen drohen! Daher ist es sinnvoll, rechtzeitig vor Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen einen fachkundigen Rechtsanwalt mit der Umsetzung zu beauftragen. Wer sich erst in letzter Sekunde mit den Neuerungen befasst, läuft Gefahr, die erforderlichen Änderungen nicht mehr rechtzeitig vor dem Stichtag umsetzen zu können und damit Abmahnungen zu riskieren.

Hier finden Sie die wichtigsten Gesetzesänderungen in Kurzform:

1. Widerrufsfrist wird europaweit einheitlich

Die bisherige 14-tägige Widerrufsfrist gilt ab dem 13.06. nicht mehr nur in Deutschland, sondern europaweit. Bisher galt in Deutschland anstatt der 14-tägigen Widerrufsfrist eine Monatsfrist, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht unmittelbar bei bzw. nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt hatte. Diese Monatsfrist wird es zukünftig nicht mehr geben.

2. Beginn der Widerrufsfrist?

Die Widerrufsfrist begann bisher, wenn der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt hatte und die Ware auch bei dem Verbraucher einging. Zukünftig beginnt die Widerrufsfrist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Waren erhalten hat.

Falls mehrere Waren zusammen bestellt aber getrennt geliefert werden, beginnt die Frist mit Erhalt der letzten Ware. Bei Ware, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, beginnt die Frist mit Erhalt der letzten Teilsendung bzw. des letzten Stücks.

Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen muss der Unternehmer den Verbraucher auch so genau wie möglich über den Termin informieren, bis zu dem die Ware geliefert wird.

Dadurch könnte es für den Unternehmer schwieriger werden, den Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren bzw. ihm einen Liefertermin anzugeben. Vor allem, weil es in der Praxis von verschiedenen Umständen und Faktoren abhängt, wann genau die Lieferung stattfinden und damit die Widerrufsfrist beginnen wird. In diesem Zusammenhang könnte es zukünftig zu erheblichen Problemen kommen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtslage ab dem 13.06. entwickeln wird.

3. Muster-Widerrufsformular wird Pflicht

Der Online-Händler muss dem Verbraucher zukünftig vor dessen Bestellvorgang auch ein gesondertes Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Dies muss in einer Weise erfolgen, die dem genutzten Fernkommunikationsmittel angepasst ist. Das bedeutet auch, dass das Muster-Widerrufsformular in einer leicht verständlichen Sprache verfasst sein muss. Stellt der Online-Händler dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung, kann er hierdurch eine Abmahnung riskieren.

Der Online-Händler hat auch die Möglichkeit, dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular online zur Verfügung zu stellen, z.B. auf seiner Webseite.

Falls der Verbraucher das Online-Widerrufsformular genutzt hat, muss der Online-Händler ihm den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, wie z.B. USB-Stick, CD-ROM, Festplatte oder per Email, bestätigen. Der Verbraucher muss für seinen Widerruf jedoch nicht zwangsläufig das zur Verfügung gestellte Formular nutzen. Es kann seinen Widerruf auch durch jede andere Erklärung ausüben.

4. Muster-Widerrufsbelehrung wird eingeführt

Der Online-Händler kann für die Belehrung des Verbrauchers ab dem 13.06. eine europaweit einheitliche Muster-Widerrufsbelehrung verwenden. Diese ist entsprechend den Gestaltungshinweisen von dem Unternehmer auszufüllen. Auch muss sich der Unternehmer bei der Gestaltung zwischen mehreren Textbausteinen entscheiden. Hier ist jedoch Vorsicht geboten! Bei der Abänderung der Muster-Widerrufsbelehrung können Fehler unterlaufen, die zu Abmahnungen führen können. Denn die Muster-Widerrufsbelehrung berücksichtigt nicht alle in der Praxis möglichen Konstellationen. Daher ist es ratsam, eine Anpassung bzw. Gestaltung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen, um solchen Fehlern vorzubeugen.

Auch die Muster-Widerrufsbelehrung muss in klarer und verständlicher Weise verfasst sein und dem Verbraucher in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise dem Verbraucher vor dessen Bestellvorgang zur Verfügung gestellt werden.

5. Unbefristetes Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung wird abgeschafft

Bisher galt bei fehlender oder falscher Belehrung ein unbefristetes Widerrufsrecht des Verbrauchers. Dies wird sich ab dem 13.06. ändern: Der Widerruf kann dann nur noch innerhalb einer Frist von einem Jahr und zwei Wochen nach dem Beginn der Widerrufsfrist ausgeübt werden.

6. Rückgaberecht wird abgeschafft

Der Online-Händler hatte bisher ein Wahlrecht, ob er seinem Kunden ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht einräumt. Das Rückgaberecht wurde jetzt vom Gesetzgeber abgeschafft. Wer also als Online-Händler über ein (nicht mehr existentes) Rückgaberecht belehrt, läuft Gefahr, abgemahnt zu werden.

7. Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden

Bislang war es möglich, den Widerruf durch unkommentierte Rücksendung der Ware auszuüben. Auch dies wird sich zukünftig ändern. Der Verbraucher muss dann ausdrücklich gegenüber dem Unternehmer den Vertrag widerrufen. Die Vertragsparteien haben jedoch die Möglichkeit vertraglich zu vereinbaren, dass weiterhin ein Widerruf durch Rücksendung der Ware erfolgen kann.

8. Widerruf wird auch telefonisch möglich sein

Der Verbraucher konnte den Vertrag bisher nur in Textform z.B. per Brief, Email oder Fax, widerrufen. Ab dem 13.06. wird es die zusätzliche Möglichkeit geben, den Vertrag auch telefonisch zu widerrufen. Das heißt für den Unternehmer, dass er bei der Widerrufsbelehrung auch immer eine Telefonnummer angeben muss. Dennoch ist es auch Sicherheitsgründen für den Verbraucher ratsam, einen Widerruf weiterhin in Textform auszuüben, damit er den Widerruf selbst nachweisen kann.

9. Deckelung der Kosten der Zusendung der Ware

Normalerweise trägt der Verbraucher die Versandkosten, wenn er etwas bestellt. Der Online-Händler musste bisher bei einem Widerruf dem Verbraucher diese Versandkosten erstatten. Dies bleibt auch grundsätzlich so. Der Unternehmer braucht dem Verbraucher jedoch zukünftig keine zusätzlichen Kosten zu erstatten. Solche zusätzliche Kosten entstehen beispielsweise, wenn der Verbraucher sich für einen Expressversand entscheidet. Denn ein Expressversand verursacht höhere Kosten im Vergleich zu der vom Unternehmer angebotenen günstigsten Standardlieferung.

10. Verbraucher muss die Rücksendekosten unabhängig von dem Preis der Ware tragen

Die Regelung, dass der Verbraucher nach einem Widerruf die Ware an den Unternehmer zurücksenden muss, bleibt auch nach dem 13.06. weiterhin bestehen. Von dieser Regel gibt es zukünftig eine Ausnahme, und zwar wenn der Unternehmer selbst angeboten hat, die Ware bei dem Verbraucher abzuholen.

Bisher trug der Online-Händler in der Regel bei einem Widerruf auch die Kosten der Rücksendung der Ware. Davon gab es unter bestimmten Umständen eine Ausnahmeregelung (sogenannte "40-Euro-Regel"). Ab dem 13.06. muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung der Ware tragen, und zwar unabhängig von dem Preis der Ware, wenn der Online-Händler ihn vorher nach den gesetzlichen Vorgaben hierüber belehrt hat.

Fehlt eine solche Belehrung, muss der Unternehmer selbst die Kosten der Rücksendung tragen. Der Unternehmer trägt die Kosten auch in den Fällen, in denen er selbst angeboten hat, die Kosten zu übernehmen. Durch die Gesetzesänderung liegt es nun beim Unternehmer darüber zu entscheiden, ob er selbst die Kosten der Rücksendung übernehmen möchte oder der Verbraucher dies tun soll. Damit wird es auch die "40-Euro-Regel" in Zukunft nicht mehr geben.

11. Pflicht des Verbrauchers zur Rücksendung nicht-paketversandfähiger Ware

Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung ist der Verbraucher bei einem Widerruf nur dann zu einer Rücksendung der Ware verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Handelt es sich um sogenannte nicht-paketversandfähige Ware (z.B. Speditionsware), ist es bisher so, dass der Unternehmer nach einem Widerruf diese nicht-paketversandfähige Ware beim Verbraucher abholen lassen muss.

Zukünftig muss der Verbraucher nach einem Widerruf auch nicht-paketversandfähige Ware selbst an den Unternehmer zurücksenden. Dies kann z.B. durch die Inanspruchnahme einer Spedition geschehen. Damit entfällt für den Unternehmer zukünftig die Abholpflicht.

Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden und bei denen die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten abzuholen. Dies gilt jedoch nur für solche Waren die wegen ihrer Beschaffenheit nicht per Post zurückgesandt werden können.

Ab dem 13.06. muss der Unternehmer den Verbraucher bereits in der Widerrufsbelehrung über die Höhe der Rücksendekosten für die nicht-paketversandfähige Ware informieren. Dies wird sich in der Praxis wohl etwas schwierig gestalten, da der Unternehmer ja in der Regel nicht weiß, wen sich der Verbraucher für die Rücksendung aussucht und wieviel er bezahlen muss. Wenn die Kosten "vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können", muss der Unternehmer den Höchstbetrag der Rücksendung schätzen.

12. Pflicht beider Vertragspartner zur Rückgewähr der Leistungen innerhalb von 14 Tagen

Bisher hatte der Unternehmer nach Zugang des Widerrufs 30 Tage Zeit, um dem Verbraucher sein Geld zu erstatten. Zukünftig muss der Unternehmer nach einem Widerruf des Verbrauchers diesem das bereits gezahlte Geld innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten und der Verbraucher muss dem Unternehmer die Ware auch innerhalb von 14 Tagen zurücksenden.

Neu ist ab dem 13.06., dass der der Unternehmer die Rückzahlung so lange verweigern darf, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher die Absendung der Ware nachweisen kann. Diese Gesetzesänderung schafft für den Unternehmer mehr Sicherheit, da er sich keine Sorge darüber machen muss, nach Rückzahlung des Kaufpreises seine Ware nicht zu erhalten.

13. Kein Wertersatz mehr für gezogene Nutzungen

Die bisherige Regelung zum Wertersatz für gezogene Nutzungen wird es zukünftig nicht mehr geben. Ab dem 13.06. muss der Verbraucher nach einem Widerruf nur dann Wertersatz an den Unternehmer leisten, wenn die Ware einen Wertverlust erlitten hat und der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Der Verbraucher muss den Wertverlust durch einen Umgang verursacht haben, der zur Prüfung der Ware nicht notwendig war.

14. Neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Ab dem 13.06. wird es neben einigen kleineren Änderungen der bisher existierenden Ausnahmen vom Widerrufsrecht auch einige neue Konstellationen geben, in denen der Verbraucher kein Widerrufsrecht hat:

a. Bei Verträgen zur Lieferung von Waren in einer versiegelten Verpackung hat der Verbraucher zukünftig kein Widerrufsrecht mehr, wenn er die Versiegelung entfernt hat und die Waren aus Gründen der Hygiene oder des Gesundheitsschutzes nicht zur Rückgabe geeignet sind.

b. Auch bei Verträgen zur Lieferung alkoholischer Getränke hat der Verbraucher zukünftig kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die Ware aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden kann. Dabei muss der aktuelle Wert der alkoholischen Getränke von Schwankungen auf dem Markt abhängen, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat.

c. Bei Verträgen zur Lieferung von Zeitschriften, Zeitungen und Illustrierten war bisher das Widerrufsrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Dies galt nur dann nicht, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hatte. Diese Ausnahmeregelung wird es in Zukunft nicht mehr geben. Auch bei einem telefonischen Abschluss des Vertrages über Zeitungen etc. wird es kein Widerrufsrecht mehr geben.

15. Teure Kundenhotlines nur noch zum Grundtarif

Ab dem 13.06. ist Schluss mit teuren Kundenhotlines, bei denen der Kunde pro Telefonat mehrere Euro zahlen muss. Für bereits bestehende Kunden dürfen die Kosten der Telefonhotline höchstens noch den Grundtarif einer Festnetznummer betragen. Für Interessenten, die noch nicht Kunden sind, gilt diese neue Regelung nicht.

 

Wie unschwer zu erkennen ist, gibt es jede Menge Änderungen und Feinheiten, die es zukünftig zu beachten gibt. Wir stehen Ihnen bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gerne zur Verfügung und helfen Ihnen dabei, Ihren Online-Shop gegen Abmahnungen zu sichern.

 

Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 

www.abmahnsoforthilfe.de