Onlinehändler müssen Verbraucher vollständig über die Rechtsfolgen bei einem Widerruf aufklären!

Internet, IT und Telekommunikation
26.06.2011477 Mal gelesen
Shopbetreiber müssen bei der Formulierung ihrer Widerrufsbelehrung aufpassen und am besten wörtlich den Text der amtlichen Musterwiderufsbelehrung übernehmen. Auch kleine Abweichungen können dazu führen, dass es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt. Der Verbraucher kann sich dann mit seinem Widerruf lange Zeit lassen.

Ein in der universitären Ausbildung und vor allem in der Praxis immer wieder äußerst relevantes Thema ist die Widerrufsbelehrung und deren Wirksamkeit bei einem Mangel. Dabei hat der Gesetzgeber eigentlich einiges getan, um in der Praxis eben keine Streitigkeiten über diesen Punkt zugelassen, so gibt es beispielsweise Musterbelehrungen, welche Händler eigentlich nur zu übernehmen bräuchten. Allerdings werden im Alltag häufig Teile dieser Muster nicht übernommen und die Diskussion erneut entfacht - in der Regel geht der Streit zu Gunsten des Verbrauchers aus. Dies hat zur Folge, dass der Verbraucher nicht die 14-tägige Widerrufsfrist einhalten muss. Momentan kann er sich dann endlos Zeit mit seinem Widerruf lassen.

Beispielsweise hatte der BGH bereits im Februar in einem interessanten Fall (Urteil v. 02.02.2011, VIII ZR 103/10) eben dies entschieden. Vorliegend hatte der Beklagte und seine Ehefrau bei einem Vertreter während einem so genannten Haustürgeschäft eine Küche gekauft, die erste Zahlung sollte jedoch erst rund 8 Monate später erfolgen. Beim Kauf wurde ein Bestellformular verwendet, wo folgende Widerrufsbelehrung angefügt war:

"Widerrufsbelehrung

Sie können Ihre Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
Die Frist beginnt  frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware.
(.)
Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die bereits empfangenen Leistungen zurückzugewähren."

Der Beklagte hatte den Vertrag allerdings erst rund 6 Monate später widerrufen, was der klagende Händler nicht mehr als zulässig ansah und in Folge dessen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 30% des ursprünglichen Kaufpreises, sowie der außergerichtlichen Anwaltskosten klagte.

Nachdem das LG Kassel die Klage des Händlers abgewiesen und das OLG Frankfurt diese Entscheidung wiederum aufgehoben hatte entschied nun der BGH, dass die obige Widerrufsbelehrung nicht ausreiche. Sie sei zwar teilweise den Mustervorlagen entnommen, allerdings nicht im Ganzen. Der BGH begründete seine Entscheidung weiter damit, dass die Formulierung "frühestens" hier nicht ausreiche, denn schließlich könne sich der "früheste" Zeitpunkt auch, wie sonst im Fernabsatz möglich, auch auf den Zeitpunkt des Erhalts der Ware beziehen. Zudem war die Belehrung der Rechtsfolgen in der obigen Widerrufsbelehrung nach Ansicht des BGH fehlerhaft, da ein Hinweis auf die Herausgabepflicht von eventuell gezogenen Nutzungen fehlte.

Fazit:

Der BGH hat also in dieser Entscheidung erneut bekräftigt, dass eine Widerrufsbelehrung für den Verbraucher gänzlich transparent und unmissverständlich sein muss. Ein Schutz von Händlern kann hier nur bei einer kompletten Übernahme der gesetzlichen Mustervorlagen für Widerrufsbelehrungen gewährleistet werden.