Onlinehändler müssen aktiv auf OS-Plattform verlinken

Onlinehändler müssen aktiv auf OS-Plattform verlinken
08.01.2017194 Mal gelesen
Das OLG München hat entschieden, dass es nicht genügt, im Impressum einen Hinweis auf die OS-Plattform vorzuhalten. Sofern der Onlinehändler nicht auch aktiv auf die OS-Plattform verlinkt, liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

Seit dem 09.01.2016 müssen Onlinehändler einen Link auf die sog. OS-Plattform der EU-Kommission leicht zugänglich auf ihren Webseiten einstellen. Fehlt ein solcher Hinweis, handelt der Onlinehändler wettbewerbswidrig und kann kostenpflichtig abgemahnt werden. So ist der IDO-Verband dafür bekannt und berüchtigt, dass er massenweise Onlinehändler auf eBay wegen fehlender Hinweise auf die OS-Plattform abmahnt und Vertragsstrafen fordern.

Dass ein fehlender Hinweis auf die OS-Plattform wettbewerbswidrig ist, wurde bereits von zahlreichen Gerichten bestätigt. So hat das Landgericht Bochum bereits mit Urteil vom 09.02.2016 entschieden, dass ein fehlender Hinweis auf die OS-Plattform wettbewerbswidrig ist, obgleich zu diesem Zeitpunkt die OS-Plattform noch gar nicht online war (diese ging erst am 15.02.2016 online).

Ihm folgten weitere Gerichte (LG Mainz, Beschluss vom 1.4.2016, 11 HK O 18/16; LG Dortmund, Beschluss vom 28.4.2016, 13 O 35/16); LG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2016, Az.: 315 O 189/16).

Das OLG München ging nun noch ein Stück weiter und entschied, dass ein Onlinehändler auch aktiv auf die OS-Plattform verlinken muss, ein bloßer Hinweis oder ein nicht klickbarer Link genügt nicht:

"Das Angebot des Antragsgegners auf der Internetplattform eBay wies am 25. Februar 2016 weder einen Verweis auf die OS-Plattform auf noch gar einen Link darauf. Damit verletzte der Antragsgegner seine Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO 524/2013. (...)

Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher i. S. d. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Denn ohne weit verbreitete Verweise bleibt die OS-Plattform wenig bekannt; dadurch wird deren dem Interesse der Verbraucher dienende Funktion, die Online-Streitbeilegung zu fördern, beeinträchtigt. Diese Auslegung ist auch deshalb geboten, weil Art. 18 Satz 2 VO 524/2013 fordert, dass die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung wirksam sind."

OLG München, Urteil vom 22.09.2016, Az.: 1 HK O 1019/16

Fazit:

Es genügt nicht, einen bloßen Hinweis aus die OS-Plattform im Impressum vorzuhalten.

Der Hinweis muss auch einen klickbaren, direkt auf die OS-Plattform führenden Link enthalten.

Dies stellt all jene Onlinehändler vor erhebliche Probleme, die auf Verkaufs-Plattformen tätig sind, die eine Linksetzung im Impressum nicht zulassen.