Online-Shopping: Versandkosten müssen im Vorfeld ausgewiesen werden!

Online-Shopping: Versandkosten müssen im Vorfeld ausgewiesen werden!
05.01.2016182 Mal gelesen
Online-Shopping erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Doch immer häufiger werden Internethändler abgemahnt, weil diese nachtäglich Versandkosten berechnen, die beim Kauf für den Käufer nicht ersichtlich waren. Das ist ärgerlich – sowohl für den Käufer als auch für den Händler.

Fakt ist: Web-Shops müssen Versandkosten im Vorfeld ausweisen - sowohl bei innerdeutschem Versand als auch beim Versand ins Ausland. Für Online-Händler besteht eine uneingeschränkte Informationspflicht - zumindest für den Versand innerhalb von Deutschland und innerhalb der Europäischen Union.

Nur wenn die Lieferkosten nicht eindeutig im Vorfeld berechnet werden können - beispielsweise bei Versand in Länder außerhalb der EU - reicht ein einfacher Hinweis darauf, dass zusätzliche Kosten anfallen, ohne dass diese konkret aufgeschlüsselt werden müssen.

Wichtig: Wer trotz Informationspflicht keine Versandkosten ausweist, kann wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verklagt werden!

Erst jüngst landete ein Fall vor dem Kammergericht Berlin, in dem eine Online-Händlerin mit dem nahezu weltweiten Versand ihrer Ware geworben hatte. Zwar hatte sie ihre Kunden über die innerdeutschen Versandkosten informiert, nicht aber über die Kosten bei Versand ins Ausland. Die Richter untersagten der Verkäuferin ihre Geschäftspraktik und sahen darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Händlerin hätte ihre Kunden vorab über die Versandkosten ins Ausland informieren müssen(Beschluss vom 2. Oktober 2015, Az.: 5 W 196/15).

Unsere Empfehlung aus der Kanzlei: Wenn Sie eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht erhalten haben, kontaktieren Sie uns umgehend in unserer Kanzlei!

Wichtige Hinweise:

  • Lassen Sie keine Fristen verstreichen, ansonsten kann eine einstweilige Verfügung mit empfindlichen wirtschaftlichen Einbußen drohen!

  • Melden Sie sich weder mündlich noch schriftlich bei der Gegenseite

  • Unterschreiben Sie auf keinen Fall eine etwaige Unterlassungserklärung

  • Geben Sie keine modifizierte Unterlassungserklärung ab, ohne diese mit einem Anwalt zu besprechen

  • Leisten Sie keine Zahlungen ohne juristische Prüfung

Was kann JusDirekt für Sie tun?

Wir überprüfen für Sie die Rechtmäßigkeit der Abmahnung und beraten Sie umfassend zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten - und das rund um die Uhr, auch am Wochenende und an den Feiertagen.

Notruf Abmahnung hilft sofort: 089 / 37 41 85 32

Notruftelefon am Wochenende: 0160 / 96915307

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Wir wünschen Ihnen alles Gute für Ihr Rechtsproblem. Das Team von JusDirekt.