„Online-Check-In“ – nur etwas für Mutige?

Reise und Verbraucherschutz
10.07.2014845 Mal gelesen
Muss ein Fluggast um die Erstattung der Reisekosten bangen, wenn er nach dem Online-Check-In erkrankt?

"Nein" - meint das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 30.10.2013 unter dem Aktenzeichen 171 C 18960/13 zu einem Fall des Reiserücktritts nach Online-Check-In.

Die Rechtsgebiete: #werkvertragsrecht #zivilrecht, #reiserecht #beförderungsvertrag

Rechtslexikon: *Beförderungsvertrag*: Der Beförderungsvertrag ist - wie der Begriff schon sagt - auf die Beförderung von Personen und Gütern gerichtet und damit erfolgsorientiert. Grundsätzlich ist der Beförderungsvertrag also eine besondere Form des Werkvertrags. Allerdings greifen im Rahmen der Güter- und Personenbeförderung zahlreiche weitere, besondere Vorschriften, wie z.B. das Fracht- und Speditionsrecht oder die FluggRVO (vgl. hierzu auch ausführlich Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, Einf. vor § 631 RN 17 a ff.).

Der Rechtsfall: Der Kläger buchte eine Flugreise und schloss gleichzeitig eine Reiserücktrittsversicherung bei einem Münchner Versicherungsunternehmen ab. Er nutzte das sogenannte "Online-Check-In" vor dem Flug und erkrankte nach diesem so arg, dass er den Flug nicht wahrnehmen konnte.
Er machte nunmehr bei der Reiserücktrittsversicherung die Reisekostenerstattung geltend. Diese verweigerte die Zahlung mit dem Argument, dass die Reise nach dem Online-Check-In bereits im Sinne der Versicherungsbedingungen angetreten sei.

Die Lösung des AG's: Das Amtsgericht München gab dem Fluggast recht. Während das klassische Check-In-Verfahren der Kontrolle von Unterlagen, der Gepäckaufgabe und der Übergabe der Bordkarte diene, ständen beim Online-Check-In vor allem wirtschaftliche Interessen der Fluggesellschaft im Vordergrund, v.a. die Einsparung von Personal. Zwar würde mit dem Online-Check-In-Verfahren der Fluggast erklären, dass er beabsichtige die Reise anzutreten, jedoch stellt dieses noch nicht den Flugantritt an sich dar.
Hierzu müsste der Fluggast vielmehr noch andere Tätigkeiten entfalten, wie z.B. die Gepäckaufgabe.

Schlussfolgerung: Das Amtsgericht wollte hier sicherlich dem Fluggast entgegenkommen, der im Vertrauen auf seine Gesundheit den Online-Check-In vollzog und dann offenbar akut erkrankte. Das Urteil hinterlässt jedoch schwierige Abgrenzungsfragen. So ist nicht klar, welche zusätzlichen Leistungen der Fluggast noch in Anspruch nehmen muss, um tatsächlich den Flug anzutreten. Vor allem ist dem mobilen Online-Check-In oftmals auch gleichzeitig die Übersendung der Bordkarte per Mail oder via App verbunden. Eine Leistung, die das Amtsgericht München wohl dem klassischen Check-In-Verfahren zugeordnet hat. Das Gericht hat hierzu leider auch offengelassen, ob die Reise mit der Vorlage der Bordkarte bei der Sicherheitskontrolle (spätestens) angetreten ist. Das Urteil ist rechtskräftig, weshalb das Landgericht München nicht mehr befragt werden wird.
Das Online-Check-In-Verfahren birgt daher m.E. noch immer ein Restrisiko, dass bei (krankheitsbedingten) Nichtantritt der Reise, die Erstattung im Einzelfall weiterhin durch die Versicherungen verweigert wird. Es ist natürlich auch nicht auszuschließen, dass die Versicherungen nun auch ihre Geschäftsbedingungen anpassen werden.


Frau Patricia Lotz ist Rechtsanwältin bei den rbi Rechtsanwälten in München-Großhadern. Sie vertritt vor allem Unternehmer und Unternehmerinnen. u.a. im Werkvertragsrecht.