OLG Oldenburg: Aufladen des Handys im Auto während der Fahrt verboten.

anwalt24 Fachartikel
04.02.2016383 Mal gelesen
Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichtes Oldenburg vom 07.12.2015 (OLG Oldenburg, AZ: 2 Ss (OWi) 290/15) begründet das Aufladen eines Mobiltelefons während der Fahrt ein Bußgeld.

Ein LKW-Fahrer hielt während der Fahrt ein Handy in der Hand, um es zum Laden anzuschließen. Dabei wurde er von der Polizei beobachtet.

Das Amtsgericht Oldenburg verurteilte den Mann wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 60,00 EUR. Dagegen stellte dieser beim Oberlandesgericht Oldenburg einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Senat für Bußgeldsachen ließ die Rechtsbeschwerde zu und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Zur Begründung führten die Richter aus, daß die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für denjenigen, der ein Fahrzeug führe, verboten sei, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten müsse, § 23 Abs. 1a StVO. Das Anschließen eines Handys zum Laden stelle eine Nutzung in diesem Sinne dar. Durch § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleistet werden, daß der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Die Nutzung schließe daher sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung wie das Anschließen zum Laden ein. Laut einer entsprechenden Pressemitteilung des Gerichts ist die Entscheidung rechtskräftig.

Damit befindet sich das Gericht auf einer Linie mit anderen Obergerichten, z. B. dem OLG Hamm, das auch das Navigieren oder eine Internetrecherche mittels Handy untersagte (OLG Hamm, Beschl. v. 15.01.2015, AZ: 1 RBs 232/14).

 23, Abs. 1a StVO normiert: (1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Der Gesetzgeber stellt ersichtlich auf das Führen des Fahrzeugs im Straßenverkehr ab, also auf die aktive Teilnahme im Straßenverkehr. Das stehende Fahrzeug fällt nicht darunter (Normzweck). Mit "Benutzen" meinte der Gesetzgeber weiterhin ersichtlich lediglich das Telefonieren, nicht z.B. das Navigieren ("Autotelefon", "Hörer des Autotelefons" - Ein Autotelefon kann nur telefonieren.). Auch der technische Fortschritt bei Mobiltelefonen wurde hier noch nicht gesehen.

So hatte das OLG Hamm mit Beschluss vom 09.09.2014 (1 RBs 1/14) festgestellt, daß das Telefonieren beim Halt an einer roten Ampel und abgeschaltetem Motor (Start-Stop-Funktion) erlaubt sei.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de