OLG Nürnberg: Zitierfähiges Urteil gegen überhöhte Abmahnkosten bei "Fotoklau”

OLG Nürnberg: Zitierfähiges Urteil gegen überhöhte Abmahnkosten bei "Fotoklau”
18.02.2013493 Mal gelesen
OLG Nürnberg reduziert Streitwert bei unberechtigter Lichtbildverwendung auf EUR 300,00 pro Bild (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.02.2013, Az. 3 W 81/13).

Ein eBay-Verkäufer erhielt eine anwaltliche Abmahnung wegen unberechtigter Lichtbildverwendung ("Fotoklau") in einer Privatauktion. Nachdem er sich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung weigerte, beantragte der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung. Gegen die Streitwertfestsetzung von EUR 3.000,00 pro Bild legte der Privatverkäufer Beschwerde ein. Das OLG Nürnberg reduzierte den Streitwert durch Beschluss auf EUR 300,00 pro Bild und damit auch die streitwertabhängigen Anwaltskosten.

Für die Streitwertfestsetzung sei das wirtschaftliche Interesse des Abmahners an der begehrten Unterlassung maßgebend, das sich nach dem Wert des verletzten Urheberrechts einerseits und dem sog. Angriffsfaktor andererseits bemesse. Danach sei der Regelbetrag im Rahmen der Streitwertbemessung gemäß § 3 ZPO auf einen Betrag zu reduzieren, der der doppelten Lizenzgebühr ohne Berücksichtigung des 100%-Zuschlags entspricht. Vorliegend hatte der Rechteinhaber die Lizenzgebühr selbst mit EUR 150,00 pro Bild beziffert, weshalb ein Streitwert in Höhe von EUR 300,00 pro Bild festgesetzt wurde.

Das OLG Nürnberg verfolgt damit die Linie, die bereits durch das OLG Braunschweig und das OLG Hamm (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.10.2011, Az. 2 W 92/11; OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2012, Az. I-22 W 58/12) angestoßen wurde. Nichtsdestotrotz ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Das OLG Köln nahm in einem ähnlich gelagerten Fall zwar ebenfalls von dem ursprünglichen Regelbetrag in Höhe von EUR 6.000,00 Abstand, setzt aber einen Streitwert in Höhe von EUR 3.000,00 pro Bild fest (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011, Az. 6 W 256/11).

Zu beachten ist weiterhin, dass die o.g. Entscheidungen ausschließlich Lichtbilder i.S. des § 72 UrhG, nicht aber (höherwertige) Lichtbildwerke i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG betreffen.

Für Privatpersonen und Kleingewerbetreibende gilt: Sollten Sie eine Abmahnung wegen vorgeblichen Urheberrechtsverletzungen erhalten: Gegnerische Anwaltskosten sollten nie ungeprüft akzeptiert werden. Vorsicht auch bei der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Im Regelfall enthält diese eine Klausel zur Kostenerstattung, obgleich diese für die Ausräumung der sog. Wiederholungsgefahr nicht zwingend erforderlich ist.

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OLG Nürnberg reduziert Streitwert bei Abmahnung wegen unberechtigter Lichtbildverwendung durch Privatperson auf EUR 300,00 pro Bild

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