OLG Nürnberg: Urteil gegen überhöhte Abmahnkosten wegen unberechtigter Lichtbildverwertung

Internet, IT und Telekommunikation
14.03.2013395 Mal gelesen
Wie hoch dürfen die Abmahnkosten sein, wenn es um die urheberrechtswidrige Verwendung eines Fotos in einer rein privaten eBay-Auktion geht? Diese Frage beschäftigt seit Monaten tausende argloser eBay-Mitglieder, denen teure Abmahnungen ins Haus flattern.

Vorliegend hatte ein eBay-Verkäufer (Antragsteller) drei selbst geschossene Fotos des verkauften Produkts in seiner Auktion verwendet. Der Käufer stellte das erworbene Produkt später selbst wieder bei eBay ein und verwendete die gleichen vom ursprünglichen Verkäufer angefertigten Fotos, ohne sich dessen Genehmigung einzuholen - ohne Frage eine Urheberrechtsverletzung.

 

LG hatte 9000 Euro Streitwert bei drei Bildern angenommen

Der Fotograf, dessen Urheberrechte verletzt worden waren, ging gegen den Verletzer vor Gericht und erwirkte eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Hierbei wurde der Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf 9000,00 €  (3000,00 € pro Bild) festgesetzt, wogegen sich der Antragsgegner wehrte.

 

OLG Nürnberg: 300 € pro Bild bei privaten Auktionen

Nun hat das OLG Nürnberg im Beschluss vom 04.03.2013 (Az.: 3 W 81/13) entschieden wie der Streitwert bei einer rechtswidrigen Verwendung eines fremden Fotos bei einer Ebay-Auktion zu berechnen ist. Nach Meinung des Gerichts habe sich der Unterlassungsstreitwert bei privaten Auktionen am doppelten Lizenzsatz für die Benutzung der Bilder zu richten.  Er sei also nach dem Grundsatz der fiktiven Lizenzanalogie zu berechnen gemäß § 3 ZPO also ist damit pro Bild der doppelte Wert festzusetzen, den der Rechteinhaber bekommen würde, wenn er das Foto lizenziert hätte. Im vorliegenden Fall legte das Gericht einen Wert pro Bild von 300,- EUR fest und kam damit bei drei Bildern zu einem Gesamtstreitwert von 900,00 EUR.

 

Mit diesem Beschluss liegt das OLG Nürnberg auf der Linie des Oberlandesgerichts Hamm (Az I-22 W 58/12), welches den Unterlassungsstreitwert  in einem vergleichbaren Fall ebenfalls erheblich reduziert hatte.