OLG München, Urt. v. 09.10.14: Unwirksamkeit v. AGB-Klausel d. Onlinepattform eDates zum Ausschluss d. Kündigung in elektronischer Form (per Email)

OLG München, Urt. v. 09.10.14: Unwirksamkeit v. AGB-Klausel d. Onlinepattform eDates zum Ausschluss d. Kündigung in elektronischer Form (per Email)
26.11.2014213 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 09.10.2014 (Az.: 29 U 857/14) entschieden, dass eine AGB-Klausel des Online-Datingportals „eDates.de“ gegen §309 Nr.13 BGB verstößt und daher unwirksam ist. Auch die Vorinstanz, das Landgericht München hatte bereits genauso entschieden.

Das Online-Datingportal hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) folgende Formulierung verwendet:

 

"Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten."

 

Daraufhin wurde eDates vor dem Landgericht München auf Unterlassung der Verwendung dieser AGB-Klausel verklagt. Bei dem Kläger handelte war ein bundesweit tätiger Dachverband der Verbraucherzentralen. Das Landgericht entschied daraufhin mit Urteil vom 30.01.2014 (Az.: 12 O 1857/13) und untersagte eDates die o.g. AGB-Klausel zu verwenden. Die AGB-Klausel sei wegen des Verstoßes gegen §309 Nr.13 BGB unwirksam. Denn nach der gesetzlichen Regelung seien Klauseln in AGB unwirksam, durch die Erklärungen des Kunden gegenüber der Plattform an eine strengere Form als die Schriftform gebunden sind, was hier der Fall sei.

Auch die Vorgabe in den AGB von eDates, dass die Kündigung der Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten müsse, stellt nach Ansicht der Richter ein besonderes Formerfordernis dar. Der Kunde könnte die Klausel so verstehen, dass seine Kündigung unwirksam ist, sobald eine der aufgeführten Angaben fehlt.

Nach Auffassung der Richter liegt in der Klausel auch eine unangemessene Benachteiligung des Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Denn ohne die Klausel wäre eine Kündigungserklärung in Textform oder auch mündlich möglich. Auch sei beachtlich, dass der Vertragsabschluss und die gesamte Vertragsabwicklung zwischen eDates und dem Kunden über das Portal in Textform ohne Erklärung in Schriftform durchgeführt werde und nur für die Kündigung die Schriftform vorgesehen sei.

Nach Ansicht der Richter verstößt die AGB-Klausel von eDates auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB, da unklar sei welche Transaktions- bzw. Vorgangsnummer in der Kündigung anzugeben ist.

Gegen das Urteil des Landgerichts München legte eDates Berufung ein, die jedoch ohne Erfolg blieb. Denn das OLG München sah die Sachlage genau wie die Vorinstanz.

 

Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

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