OLG München: Keine Einschränkung beim Auskunftsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

Abmahnung Filesharing
06.08.2011662 Mal gelesen
Bereits das Landgericht München hat kürzlich eine kuriose Auffassung darüber vertreten, was unter dem Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ zu verstehen ist. Umso bedenklicher ist unserer Ansicht nach die jetzt ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes München.

Für die Musikindustrie ist es bei einer festgestellten Urheberrechtsverletzung durch illegale Verbreitung von geschützter Musik oder Filmen über eine Tauschbörse gar nicht so einfach, den Anschlussinhaber zu ermitteln. Denn sie verfügt zunächst einmal nur über die festgestellte IP-Adresse, ohne dessen persönliche Daten zu haben. Deshalb haben die Rechteinhaber nach der Regelung des § 101 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) einen Anspruch auf Herausgabe dieser Daten, wenn eine "Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß" im Sinne der Vorschrift des § 101 Abs. 1 UrhG vorliegt.

 

Leider hat der Gesetzgeber nicht definiert, was unter einem gewerblichen Ausmaß zu verstehen ist. So kommt es, dass die Gerichte selbst sich dieser Frage widmen müssen- und dabei zu einem ganz unterschiedlichen Ergebnis kommen. Während die Richter des Oberlandesgerichtes Köln normalerweise ein gewerbliches Ausmaß nur dann bejahen, wenn ein einzelner Film oder ein Musikstück zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung höchstens 6 Monate veröffentlicht gewesen ist, sieht die Welt in München ganz anders aus.

 

Dort hatte das Landgericht München I am 12.07.2011 (Az. 7 O 1310/11) zunächst entschieden, dass ein gewerbliches Ausmaß beim Filesharing immer dann vorliegt, wenn ein bestimmtes Werk in uneingeschränkter digitaler Qualität zum freien Download ins Internet gestellt wird. Es hat einer Beschwerde des abgemahnten Anschlussinhabers gegen den ursprünglich ergangenen Beschluss des Landgerichtes München I vom 24.01.1011 auf Herausgabe von dessen Daten nicht abgeholfen. Infolgedessen wurde die Beschwerde an das Oberlandesgericht München weitergeleitet.

 

Das Oberlandesgericht München hat jetzt die Beschwerde des Anschlussinhabers gegen den Beschluss des Landgerichtes München I vom 24.01.2011 zurückgewiesen. Dabei machen es sich die Richter des Oberlandesgerichtes München bei der Begründung ihrer Entscheidung vom 26.07.2011 (Az. 29 W 1268/11) ganz einfach. Sie verweisen darauf, dass bei derartigen Urheberrechtsverletzungen durch Verbreitung von Dateien mit urheberrechtlich geschützten Dateien "grundsätzlich" von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen ist. Hierzu bedürfe es keiner weiteren erschwerenden Umstände. Das bedeutet im Klartext, dass es weder auf die gute Verwertbarkeit, noch auf die Qualität des Downloads ankommen soll. Vielmehr soll die Musikindustrie in der Praxis immer einen Anspruch auf Auskunft besitzen.

  

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes München ist unserer Auffassung erst Recht nicht mit dem Wortlaut des § 101 Abs. 1 UrhG vereinbar und ein Freibrief für die Abmahnindustrie. Nach herkömmlichem Verständnis bedeutet "gewerblich" eigentlich, dass der Betroffene sich eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen möchte. Das ist bei einem Anschlussinhaber kaum der Fall, der kurze Uploads über eine Tauschbörse verbreitet. Zwar haben sich die Richter durch Verwendung des Wortes "grundsätzlich" noch ein kleines Hintertürchen offengelassen. Sie klären allerdings nicht, wann eine Ausnahme in Betracht kommen soll. Infolgedessen scheint es sich um eine Floskel zu handeln, die mangels Bestimmtheit sogar noch bedenklich erscheint. Aus diesem Grunde ist die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Köln zu begrüßen, die den Auskunftsanspruch der Rechteinhaber zumindest bei älteren Werken einschränkt.

 

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