OLG München: Kein Testament ohne ernstlichen Testierwillen

OLG München: Kein Testament ohne ernstlichen Testierwillen
05.07.2016394 Mal gelesen
Auch ein Brief kann als Testament ausgelegt werden. Dann muss aber der ernstliche Testierwille des Erblassers erkennbar sein. Das geht aus einem Beschluss des OLG München hervor (Az.: 31 Wx 413/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Oberlandesgericht München stellte mit Beschluss vom 31. März 2016 fest, dass grundsätzlich auch in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief der letzte Wille enthalten sein kann. Als Testament könne solch ein Schriftstück aber nur gelten, wenn es auf dem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht.

In dem Fall vor dem OLG ging es um den Nachlass einer ledigen 77-jährigen Frau, die im Jahr 2002 verstorben war. Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erteilte das Nachlassgericht 2006 den Erbschein an drei Miterben. Neun Jahre später trat ein weiterer vermeintlicher Erbe auf. Er legte einen Brief der Erblasserin aus dem Jahr 1975 vor, der jetzt erst wieder aufgetaucht sei. Darin hatte die Erblasserin formuliert, dass sie ihm ihr Vermögen nach ihrem Tod zur Verfügung stellt. Das Schreiben sei seine Vollmacht, falls der Frau unerwartet etwas zustoßen sollte. Da nach Auffassung des Nachlassgerichts das Schreiben eine Erbeinsetzung enthielt, zog es den Erbschein der gesetzlichen Erben wieder ein. Diese wehrten sich dagegen erfolgreich.

Das OLG München stellte fest, dass der Brief nicht als Testament auszulegen sei. Der ernstliche Testierwillen lasse sich nicht ohne Zweifel feststellen. Entscheidend sei, dass sich aus dem Schriftstück der Wille des Erblassers ergibt, die Folgen seines Todes ernsthaft und umfassend zu regeln. Der Brief der Erblasserin sei auslegungsbedürftig. Zwar habe die Frau eine Zuwendung thematisiert, jedoch keine ausdrückliche Erbeinsetzung vorgenommen. Sie habe vielmehr die Formulierung Vollmacht gewählt. Dies beinhalte, dass eine Handlungserlaubnis erteilt werde, aber kein Übergang der Rechte stattfinde. Da die Erblasserin in geschäftlichen Dingen erfahren war, könne vermutet werden, dass sie sich der Bedeutung einer Vollmacht bewusst war und darunter keine Erbeinsetzung zu verstehen sei.

Um spätere Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden sollte der "letzte Wille" immer möglichst konkret formuliert werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte helfen bei Fragen rund um den Nachlass weiter.

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