OLG München: Abschluss eines Darlehensvertrages mit elektronischem Schreibtablett

Kredit und Bankgeschäfte
06.08.2012419 Mal gelesen
Kann durch die Unterschrift auf einem Tablett-PC (wie einem iPad) wirksam ein Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlosen werden? Das Oberlandesgericht München hat hier Bedenken.

Vorliegend erwarb ein Käufer in einem Fachmarkt einen Fernseher. Da die Finanzierung auf Darlehensbasis erfolgen sollte, legte man ihm das Formular eines Darlehensvertrages sowie eine Widerrufsbelehrung vor. Im Anschluss daran sollte der Käufer seine Unterschrift auf einem Schreibtablett leisten. Nachdem er dem nachgekommen war, wurde der Fernseher geliefert. Zweieinhalb Wochen nach Entgegennnahme der Lieferung widerrief der Verbraucher gegenüber der den Darlehensvertrag. Doch die Bank erkannte den Widerruf nicht an. Daraufhin zog der Käufer vor Gericht. Er begehrte die Feststellung, dass der Darlehensvertrag mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam ist.

Das Oberlandesgericht München gab mit Urteil vom 04.06.2012 (Az. 19 U 771/12) der Klage des Verbrauchers statt. Die Richter begründeten das damit, dass bei einem Darlehensvertrag zwischen einem Verbraucher und einer Bank entweder die Schriftform nach § 126 BGB oder die elektronische Form nach § 126 a BGB eingehalten werden mus.

Da hier das elektronische Dokument über keine elektronische Signatur verfügt, ist das Formerfordernis nur gewahrt, wenn durch die Unterschrift auf dem Schreibtablett die Schriftform gewahrt wird. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn eine Urkunde eigenhändig unterschrieben wird. Davon kann jedoch bei einem Schreibtablett laut OLG München keine Rede sein, weil die Unterschrift hier nur als elektronische Kopie wiedergegeben wird.

Daran ändert auch nichts, dass der Formfehler durch die Auszahlung des Darlehens geheilt worden ist. Denn infolge der nicht eingehaltenen Schriftform war die zweiwöchige Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen. Diese fängt hier nämlich erst ab dem Zeitpunkt der Auszahlung zu laufen an.