OLG Köln zur Bezeichnung eines Rechtsanwaltes als Winkeladvokat

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28.07.2012784 Mal gelesen
Darf ein Rechtsanwalt seinen Kollegen vor Gericht als Winkeladvokaten bezeichnen? Hiermit musste sich das Oberlandesgericht Köln in zweiter Instanz beschäftigen.

Zuweilen ist der Umgangston auch unter Rechtsanwälten etwas ruppiger. Doch das kann böse ins Auge gehen, wenn sich der andere dadurch in der Ehre verletzt sieht. So erging es einem Rechtsanwalt, der die gegnerische Kanzlei in einem Schriftsatz als "Winkeladvokatur" betitelt hatte. Der Kollege zog vor Gericht und verklagte ihn auf Unterlassung.

 

Das Landgericht Köln gab der Klage in erster Instanz mit Urteil vom 15.11.2011 (Az. 5 O 344/10). Der Anwalt legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Er berief sich unter anderem darauf, dass er den Kollegen ja nicht persönlich gemeint habe. Außerdem berief er sich auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit.

 

Das Oberlandesgericht Köln wies allerdings die Berufung des Anwaltes mit Urteil vom 18.07.2012 (Az. 16 U 184/11) zurück. Die Richter sind - ebenso wie die Kollegen der Vorinstanz - der Auffassung, dass die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten worden sind. Es handele sich um herabwürdigende Äußerungen in Form der sogenannten Schmähkritik. Dadurch werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kollegen verletzt. Daran ändere auch nichts, dass der Anwalt von "Winkeladvokatur" gesprochen habe. Für die Richter war klar, dass hiermit der Kollege persönlich gemeint war.

 

Das Oberlandesgericht Köln hat nicht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Man darf gespannt sein, ob der Rechtsanwalt hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde einlegt.