OLG Köln zur AutoComplete-Funktion von Google

anwalt24 Fachartikel
31.10.2012263 Mal gelesen
In seinem Urteil vom 10.05.2012 (Az. 15 U 199/11) entschied das Kölner Oberlandesgericht, dass die AutoComplete Funktion von Google nicht rechtswidrig ist.

Da es sich bei den angezeigten Begriffen nicht um eigene inhaltliche Äußerungen der Suchmaschinenbetreiber handelt, kann diese bei möglichen Ehrverletzungen keine Haftung treffen.

Eine Haftung wurde auch deshalb verneint, da sich nach Ansicht der Richter der durchschnittliche Benutzer in dem Bewusstsein befinde, dass es sich hierbei nicht um Äußerungen des jeweiligen Suchmaschinenbetreibers handle, sondern um fremde Inhalte.

Außerdem spielte die Tatsache, dass bereits mit Eingabe des ersten Buchstabens Vorschläge im Rahmen der Auto-Vervollständigungs-Funktion gemacht werden, eine Rolle für den Haftungsausschluss. Dies verdeutliche nämlich, dass es sich bei den gemachten Vorschlägen lediglich um anhand bloß formaler äußerer Übereinstimmungen gewonnene Ergebnisse handle und eben nicht um auf kognitiver Zuordnung basierende Präzisierungsvorschläge.

Im Fall des Oberlandesgerichts Köln ging es darum, dass bei Namenseingabe des Klägers Google die Wortkombination "Betrug" und "Scientology" durch seine Auto-Vervollständigungs-Funktion anzeigte.

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