OLG Köln zum Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers bei Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse

Abmahnung Filesharing
10.01.2011684 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass bei dem Herunterladen und Verbreiten von geschützter Musik und Filmen über eine Tauschbörse nicht zwangsläufig der Provider die Daten des Anschlussinhabers herausgeben muss. Inwieweit dies der Rechtsinhaber verlangen kann, hängt vor allem vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des jeweiligen Werkes ab.

Die Rechtsinhaber haben häufig bei der Feststellung eines Verstoßes gegen das Urheberrecht das Problem, dass sie ohne Mithilfe des jeweiligen Providers nicht die Identität des betroffenen Anschlussinhabers ermitteln können. Deshalb haben sie nach der Regelung des § 101 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) einen Anspruch auf Herausgabe dieser Daten, wenn eine "Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß" im Sinne der Vorschrift des § 101 Abs. 1 UrhG vorliegt. Leider gibt es im Gesetz keine Definition, was konkret unter einem "gewerblichen Ausmaß" zu verstehen ist.

Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 27.12.2010 den Begriff des gewerblichen Ausmaßes in § 101 Abs. 1 UrhG genauer präzisiert (Az. 6 W 155/10).

Demnach liegt ein "gewerbliches Ausmaß" auf jeden Fall dann vor, wenn ein einzelner Film oder ein Musikstück zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung höchstens 6 Monate veröffentlicht gewesen ist. Hier besteht also ein Auskunftsanspruch gegen den Provider, so dass der Rechteinhaber gegen den Anschlussinhaber im Wege der Abmahnung oder Klage vorgehen kann.

Soweit das Werk bereits über einen längeren Zeitpunkt als sechs Monate von der Musik- oder Filmindustrie veröffentlicht worden ist, haben die Anschlussinhaber normalerweise Glück. Allerdings kann sich hier aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ergeben, dass gleichwohl eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Hiervon spricht vor allem, wenn der Film oder das Musikstück zum Zeitpunkt der Verbreitung in der Tauschbörse noch gut in den Charts platziert gewesen ist. Davon kann man beispielsweise bei einem Musikalbum dann ausgehen, wenn es sich noch in den TOP 50 der Charts befunden hat. Hingegen spricht gegen das Vorliegen eins gewerblichen Ausmaßes, wenn ein Werk dauerhaft zu Ausverkaufspreisen verramscht wird.

 

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Darüber hinaus finden Sie weitere interessante Entscheidungen zum Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen den Provider wegen einer Urheberrechtsverletzung in dem Internetangebot unserer Kanzlei.

http://www.wbs-law.de/news/medien-entertainment-und-urheberrecht/1998/olg-koeln-beschwerdeberechtigung-des-anschlussinhabers-im-auskunftsverfahren-nach-101-urhg/

http://www.wbs-law.de/news/medien-entertainment-und-urheberrecht/1561/auskunftsanspruch-und-gewerbliches-ausmass-nach-101-urhg-bei-filesharing-verfahren/

http://www.wbs-law.de/news/medien-entertainment-und-urheberrecht/1227/olg-zweibruecken-zum-gewerblichen-ausmass-bei-urheberrechtsverletzungen/

http://www.wbs-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/1131/lg-kiel-zivilrechtlicher-auskunftsanspruch-erlaubt-keine-rasterfahndung/

http://www.wbs-law.de/news/medien-entertainment-und-urheberrecht/1126/internetauskunftsanspruch-umfasst-keine-pauschale-ueberpruefung-aller-anschlussdaten/