OLG Köln: Stellungnahme zu verschiedenen Fragen des Filesharings

Abmahnung Filesharing
06.04.2011708 Mal gelesen
Das OLG Köln hat in einem PKH-Beschluss zu verschiedenen Fragen des Filesharings Stellung genoimmen: Klageantrag; tatsächliche Vermutung der Täterschaft; Bestreiten der ordnungsgemäßen IP-Ermittlung mit Nichtwissen; Aufklärungspflichten gegenüber dem Ehegatten; 100€-Deckelung

Das OLG Köln hat in einem aktuellen Prozesskostenhilfe-Beschluss (Az. 6 W 42/11) zu mehreren Fragen des Filesharings Stellung genommen. Dabei wurde zur materiellen Rechtslage keine endgültige Entscheidung getroffen, in der Sache muss das LG Köln entscheiden. Jedoch hat das OLG mehrere konkrete Entscheidungsvorgaben gemacht.

1. Zum Klageantrag
Das OLG stellte in dem Beschluss fest, dass ein Klageantrag, der sowohl den Vorwurf der Täterschaft als auch den der Störereigenschaft als Alternativen umfasst, zu unbestimmt ist. Vielmehr müsse sich der der Kläger auf eine Handlungsalternative festlegen, da sich der die Haftung begründende Lebenssachverhalt so unterscheide, dass von zwei unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen sei. Wenn der Beklagte als Störer in Anspruch genommen wird, müsse sich der Antrag darauf beschränken, es zu unterlassen Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art in der die Störereigenschaft begründenden Weise zu ermöglichen.

2. Zur tatsächlichen Vermutung der Täterschaft
Das OLG Köln stellte weiterhin fest, dass die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers einfacher zu entkräften sei, als bislang angenommen. Zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers, genüge bereits, dass die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs feststehe.
Leben mehrere Personen in einem Haushalt, die alle Zugang zu einem Internetanschluss haben, besteht nicht mehr die tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch Täter ist, da die Möglichkeit, dass ein Haushaltsmitglied den Upload vorgenommen hat ebenso wahrscheinlich und lebensnah ist.

3. Zum Bestreiten der ordnungsgemäßen IP-Ermittlung mit Nichtwissen
Bislang wurde vielfach vermutet, dass eine vorgelegte IP-Adresse auch ordnungsgemäß ermittelt wurde. Das OLG Köln stellt hingegen fest, dass insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig sei. Es bedürfe keines Vortrages konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ermittlung. Dies gelte auch dann, wenn die konkrete Software Gegenstand eines anderen Verfahrens war und dort nicht beanstandet wurde. An tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren seien die Parteien nicht gebunden. Auch die Feststellungen aus dem vorgeschalteten Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG sind insoweit nicht präjudiziell.
Danach besteht keine Vermutung für die Richtigkeit, vielmehr kann der abgemahnte Anschlussinhaber die Richtigkeit der IP-Ermittlung mit Nichtwissen bestreiten, so dass es am Kläger liegt die Richtigkeit zu beweisen.

4. Zu Aufklärungspflichten gegenüber Ehegatten
Das OLG Köln stellte Weiterhin fest, dass grundsätzlich Aufklärungspflichten gegenüber volljährigen Haushaltsmitgliedern bestehen können. Es wird jedoch in Frage gestellt, ob dies auch bei Ehegatten der Fall sei. Insoweit verweist das gericht darauf, dass in aller Regel in einem ehelichen Haushalt nur ein Internetanschluss vorhanden sei, welcher von beiden Ehegatten als gemeinsamer Anschluss begriffen werde, selbst wenn nur ein Ehegatte Vertragspartner des Internetproviders ist. Insofern gelte der Abschluss eine Telefondienstvertrages als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs im Sinne des §1357 BGB. Ob sich mit dieser Annahme gegenseitige Kontrollpflichten vereinbaren lassen, bezweifelt das Gericht, lässte eine Entscheidung aus verfahrenstechnischen Gründen jedoch offen. Es bleibt abzuwarten, wie das LG Köln diese Vorgabe ausgestaltet.

5. Zur 100€-Deckelung
Das OLG Köln stellt ausdrücklich fest, dass bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 € gemäß § 97a Abs. 2 UrhG vorliege und sieht die Anwendbarkeit im vorliegenden Fall wohl nicht als von vornherein ausgeschlossen an.

Es bleibt nun abzuwarten, wie das LG Köln diese Vorgaben umsetzt.