OLG Köln: Risiken und Nebenwirkungen bei Arzneimittelwerbung

OLG Köln: Risiken und Nebenwirkungen bei Arzneimittelwerbung
21.07.2016445 Mal gelesen
Risiken und Nebenwirkungen müssen nicht nur bei Medikamenten, sondern auch bei der Werbung für Arzneimittel beachtet werden, wie ein Urteil des OLG Köln vom 1. Juli 2016 zeigt (Az.: 6 U 151/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Satz "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" ist eine Pflichtangabe auf Arzneimitteln und dürfte nahezu jedem Verbraucher bekannt sein. Der hohe Bekanntheitsgrad dieses Hinweises entbindet jedoch nicht von der gesetzlichen Verpflichtung, ihn auch gut lesbar darzustellen. Dazu ist eine Schriftgröße von mindestens 6 Punkt erforderlich. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Köln hervor.

Der Pflichthinweis muss auch in der Werbung für Arzneimittel gut lesbar sein. In einem Werbeflyer eines Apothekers war das nicht so. In dem Werbeprospekt waren die beworbenen Produkte mit einem Sternchen versehen. Dieses führte zu einem Text mit dem Hinweis zu Risiken und Nebenwirkungen, der aber nicht die erforderliche Schriftgröße hatte. Zudem war die Schrift heller als im übrigen Prospekt und auch deshalb schwerer lesbar. Dagegen klagte die Wettbewerbszentrale.

Das OLG Köln gab der Unterlassungsklage statt. Das Gericht führte aus, dass nach dem Heilmittelwerbegesetz bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise der Hinweistext zu Risiken und Nebenwirkungen gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt anzugeben ist. Verstöße gegen die Werberegelungen des HWG seien in der Regel unlauter, weil sie geeignet sind, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Das OLG verbot außerdem, ein Blutdruckmessgerät in Verbindung mit einem Gutschein eines Internethändlers im Wert von fünf bis zehn Euro zu bewerben. Diese Gutscheine seien weder ein zulässiger Bar-Rabatt noch eine geringwertige Kleinigkeit. Der Gutschein sei dazu geeignet, die Verbraucher dazu zu bewegen, dieses Blutdruckmessgerät zu kaufen, ohne es mit anderen Geräten zu vergleichen. Damit sei die Gefahr der unsachlichen Beeinflussung gegeben.

Werbung, besonders für Heilmittel, kann ein schmaler Grat sein. Werden gesetzliche Regelungen nicht beachtet, kann es zu Verstößen kommen. Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen können die Folge sein. Unternehmen können sich von im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwälten beraten lassen.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.htm