Eine solche Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Der Senat geht mit den Parteien davon aus, dass Versender, der Beförderer wie auch der Empfänger von Sendungen ein Interesse an der grundsätzlichen Zulässigkeit von Ersatzzustellungen haben, denn diese dienen der Beschleunigung und der Vereinfachung der Zustellung von Sendungen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Zusteller in der Praxis dem Empfänger einer Sendung eine Benachrichtigung über die Ersatzzustellung, insbesondere mit der Angabe des Ersatzempfängers, zukommen lassen, etwa durch Einwurf in den Briefkasten. Die Beklagte praktiziert dieses Verfahren zu Recht, denn es muss - damit den Interessen des Absenders und des Empfängers hinreichend Rechnung getragen wird - jedenfalls gewährleistet sein, dass der Empfänger einer Sendung von dieser erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu enthält die Klausel jedoch nicht.
Der Paketzusteller muss die Klausel folglich nachbessern.
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Rechtsanwalt René Euskirchen
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